Einlagensicherungsfonds

Ein Einlagensicherungsfonds ist eine Einrichtung von Banken zum Schutz der Kunden vor Verlust ihrer Einlagen im Falle der Insolvenz des Geld- bzw. Kreditinstitutes. Neben den gesetzlichen Maßnahmen gehört die Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungsfonds zu den freiwilligen Maßnahmen der Institute, um ihre Anleger im Fall der Fälle zu schützen. Ein solcher Fonds wird üblicherweise von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft verwaltet und die zugehörigen Institute zahlen einen Beitrag in regelmäßigen Abständen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Daraus lässt sich erkennen, dass es entsprechend der verschiedenen Kreditinstitute neben den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen auch unterschiedliche Verbände und damit auch Einlagensicherungsfonds gibt. Diese lassen sich wie folgt aufteilen:

A) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

1. Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
2. Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ)
3. Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)


Entschädigungskriterien für die oben genannten Einrichtungen gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG):

•    Finanzierung durch Beiträge der Institute
•    unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
•    Zuordnung der Institute zu einer Einrichtung erfolgt durch die BaFin
•    Anspruch ungültig bei Einlagen, die nicht auf Euro oder Währung eines EU-Mitgliedstaates lauten
•    Entschädigungsanspruch verjährt nach fünf Jahren

Geschützt sind …
… Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro
… 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis max. 20.000 Euro Gegenwert
… Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe bis zu oben genannten Betragsgrenze

B) Freiwillige Entschädigungseinrichtungen
Diese ergänzen die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen, indem Einlagen abgesichert werden, die über die gesetzlichen Grenzen hinaus gehen.

1. Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.
•    zugehörig sind alle Mitglieder des Bankenverbandes (Privatbanken)
•    Finanzierung durch jährliche Beiträge der Banken (Jahresumlage)
•    es besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung

Geschützt sind Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe - egal in welcher Währung - bis maximal 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts (Sicherungsgrenze). In Deutschland beträgt das Mindesteigenkapital für Banken fünf Millionen Euro, sodass pro Anleger mindestens 1,5 Millionen Euro geschützt sind.

2. Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
•    zugehörig können alle Mitglieder des VÖB sein, sofern sie keiner Sicherungseinrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes angeschlossen sind
•    Rechtsgrundlage bildet die Satzung des Einlagensicherungsfonds des VÖB
•    Fondsvermögen gilt als Sondervermögen des VÖB
•    Finanzierung durch Beiträge, Erträge aus der Fondsanlage und den Mittelrückflüssen
•    Mitglieder zahlen jährlich zum 30. September 0,005 Prozent der Höhe zu sicherenden Einlagen (Bemessungsgrundlage ist die Summe im letzten Jahresabschluss)
•    es besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung
•    Fondsvolumen beträgt 0,1 Prozent der Summe der zu sichernden Einlagen aller Mitglieder

Geschützt sind Einlagen von Nichtkreditinstituten, die sich zusammensetzen aus …
… Verbindlichkeiten gegenüber Kunden inkl. Zinsen
… Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften oder deren Depotbanken inkl. Zinsen
… eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf
… begebene Schuldverschreibungen
… Verpflichtungen zur Lieferung von Schuldverschreibungen
… Zinsen für begebene Schuldverschreibungen
… Treuhandverbindlichkeiten inkl. Zinsen

3. Garantiefonds und Garantieverbund des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)
•    zugehörig sind alle Mitgliedsbanken des BVR (Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehenskassen, PSD-Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken, sonstige Spezialinstitute des FinanzVerbundes)
•    Rechtsgrundlage ist das Statut der Sicherungseinrichtung
•    Fondsvermögen gilt als Sondervermögen des BVR
•    Finanzierung durch Beiträge der Mitglieder
•    es besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung

Geschützt sind …
… Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen
… Schuldverschreibungen im Besitz von Kunden
… Verbindlichkeiten aus Prozessbürgschaften
… Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften
… Mittel, die den Instituten von Kreditinstituten außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes für öffentlich geförderte Zwecke (z. B. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau) zur Verfügung gestellt werden
… Verbindlichkeiten gegenüber Kunden aus Wertpapiergeschäften

4. Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.
•    zugehörig sind private Bausparkassen

Geschützt sind …
… Bauspareinlagen privater Kunden einschließlich Zinsen in unbegrenzter Höhe
… sonstige Einlagen privater Kunden (z. B. Festgelder) bis 250.000 Euro je Kunde inkl. Zinsen

 
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