Kredit

Unter einem Kredit bzw. Kreditvertrag versteht man nach der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit „(…) einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.“. Umgesetzt in deutsches Recht wurde die Richtlinie durch Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Darlehensvertrag.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Im Sinne der Richtlinie versteht man unter den Begriffen „Verbraucher“ und „Kreditgeber“ Folgendes:

Verbraucher
= eine natürliche Person, die bei den von der Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann

Kreditgeber
= eine natürlich oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder eine Gruppe solcher Personen

Nach dem BGB meint ein Kredit einen Vertrag, bei dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe als Bar- oder Buchgeld zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit den zur Verfügung gestellten Kredit zurückzuerstatten. Der Kredit kann dabei auch als Sachdarlehen bereit gestellt werden, indem dem Kreditnehmer vertretbare Sachen zu einem vereinbarten Entgelt und für eine bestimmte Laufzeit überlassen werden. Bei Fälligkeit ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sache in gleicher Art, Menge und Güte zurückzuerstatten.

Unter einem Verbraucherkreditvertrag im Sinne des BGB versteht man ein Kredit zwischen einem Unternehmen als Kreditgeber und einem Verbraucher als Kreditnehmer. Er ist die Grundlage für jegliche vertragliche Kreditvereinbarung und hat in Schriftform zu erfolgen. Die Vertragserklärung hat dabei die folgenden Punkte aufzulisten:

•    Nettokreditbetrag
•    Gesamtbetrag aller zu entrichtenden Teilzahlungen
•    Art und Weise der Rückzahlung
•    Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits
•    (anfänglichen) effektiven Jahreszins
•    Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung
•    zu bestellende Sicherheiten

Nach der Richtlinie 87/102/EWG ist je nach Art des Kredits noch Folgendes anzugeben:

Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs bestimmter Waren oder Dienstleistungen:
•    Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind
•    Barzahlungspreis und Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu zahlen ist
•    Betrag einer etwaigen Anzahlung
•    Anzahl und Betrag der Teilzahlungen
•    Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden
•    Verfahren, nach dem die Zahlungen jeweils festgestellt werden können
•    Hinweis darauf, dass Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf Ermäßigung hat
•    Hinweis darauf, wer Eigentümer der Waren ist
•    Hinweis darauf, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher Eigentümer der Waren wird
•    Einzelheiten über etwaige Sicherheiten
•    etwaige Bedenkzeit
•    Hinweis auf etwaige erforderliche Versicherung(en)
•    Hinweis auf Versicherungskosten

Kreditverträge, die mittels Kreditkarten abgewickelt werden:
•    etwaige Höchstgrenze des Kredits
•    Rückzahlungsbedingungen
•    Möglichkeit zur Feststellung der Rückzahlungsbedingungen
•    etwaige Bedenkzeit

Kontokorrent-Kreditverträge, die nicht von anderen Bestimmungen der Richtlinie erfasst werden:
•    etwaige Höchstgrenze des Kredits
•    Verfahren zur Festlegung der Höchstgrenze
•    Benutzungs- und Rückzahlungsbedingungen
•    etwaige Bedenkzeit

Andere Kreditverträge:

•    etwaige Höchstgrenze des Kredits
•    Hinweis auf etwaige Sicherheiten
•    Rückzahlungsbedingungen
•    etwaige Bedenkzeit
•    Hinweis darauf, dass Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf Ermäßigung hat

 
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