Gutscheine
Ein Gutschein bestätigt seiner Natur nach einen Anspruch auf eine bestimmte Sache (Ware oder Dienstleistung) mit festgelegtem Gegenwert. Der Inhaber eines Gutscheins hat das Recht auf Leistungserbringung entsprechend der Gutscheinbedingungen und unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verjährungsfrist bzw. Gutscheinbefristung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach 3 Jahre zum Jahresende gezählt ab Entstehung des Anspruchs (Gutscheinausstellung).
Beispiel:
Gutschein wird am 13.5.2016 ausgestellt und verjährt am 31.12.2019
Sie greift allerdings nur, wenn der Gutschein nicht oder zu knapp befristet ist (üblicherweise unter einem Jahr). Ausnahmen bilden Gutscheine für zeitlich befristete Dienstleistungen (Aktionsangebote in Kaufhäusern, Kinovorstellungen, Theaterstücke, Museumsausstellungen usw.) sowie Dienstleistungen, die ihrer Natur nach regelmäßiger Preisanpassungen unterliegen (z.B. Friseurleistungen o.Ä.).
Ist die Gutschein-Befristung oder die Verjährungsfrist überschritten, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Leistungserbringung. Der Händler kann die Gutschein-Einlösung also ablehnen.