Sachbezugskarte
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Gutscheine

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Ein Gutschein bestätigt seiner Natur nach einen Anspruch auf eine bestimmte Sache (Ware oder Dienstleistung) mit festgelegtem Gegenwert. Der Inhaber eines Gutscheins hat das Recht auf Leistungserbringung entsprechend der Gutscheinbedingungen und unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verjährungsfrist bzw. Gutscheinbefristung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach 3 Jahre zum Jahresende gezählt ab Entstehung des Anspruchs (Gutscheinausstellung).

Beispiel:
Gutschein wird am 13.5.2016 ausgestellt und verjährt am 31.12.2019

Sie greift allerdings nur, wenn der Gutschein nicht oder zu knapp befristet ist (üblicherweise unter einem Jahr). Ausnahmen bilden Gutscheine für zeitlich befristete Dienstleistungen (Aktionsangebote in Kaufhäusern, Kinovorstellungen, Theaterstücke, Museumsausstellungen usw.) sowie Dienstleistungen, die ihrer Natur nach regelmäßiger Preisanpassungen unterliegen (z.B. Friseurleistungen o.Ä.).

Ist die Gutschein-Befristung oder die Verjährungsfrist überschritten, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Leistungserbringung. Der Händler kann die Gutschein-Einlösung also ablehnen.

Abgrenzung zu Coupons und Rabattscheinen - Couponing

Gutscheine sind nicht zu verwechseln mit Coupons und Rabattmarken, die für sogenanntes Couponing verwendet werden. Sie geben Inhabern das Recht auf Preisnachlass, was Gutscheine nicht machen, sofern es sich nicht um Rabattgutscheine handelt.

Plastik, Papier oder virtuell

Gutscheine können in verschiedenen Varianten herausgegeben werden. Es gibt keine Rechtsvorschriften zur Körperlichkeit eines Gutscheins, weshalb sie auch virtuell in Form von E-Gutscheinen (elektronische Gutscheine) beliebt sind. Vor allem Amazon nutzt diese Variante gern. Käufer oder Beschenkte von Gutscheinen erhalten einen Code, er online eingelöst wird. Der Code ermöglicht eine eindeutige Zuordnung zum Gutscheinkonto, sodass der entsprechende Betrag genutzt oder auf dem Kundenkonto (bspw. Amazon-Kundenkonto) gutgeschrieben werden kann.

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Eine schöne Geschenkidee und vor allem bei uns Deutschen sehr beliebt sind Gutscheine in Form von Plastikkarten. Sie gleichen der Größe nach unseren bekannten girocards oder Kreditkarten, passen hervorragend ins Portemonnaie und lassen sich schnell und einfach an der Kasse einlösen. Sie werden vorwiegend für Warengutscheine genutzt.

Gutscheine für Dienstleistungen haben eher die Form liebevoll gestalteter (Klapp-)Karten, können individuell beschriftet und anlassentsprechend designt werden.

Wer stellt Gutscheine aus?

Gutscheine kann jeder ausstellen, ganz gleich ob Privatperson oder Unternehmen. Der einzige Unterschied: Gekaufte Gutscheine von Unternehmen sind rechtlich verpflichtend. Der Aussteller ist gefordert, die an den Gutschein gebundene Leistung zu erbringen.

Übertragbar

Da Gutscheine nicht personengebunden sind und weitergegeben werden dürfen, sind vor allem Gutscheinportale im Internet beliebte Anlaufstellen für jene, die suchen, aber auch verkaufen wollen. Auch, wenn ein Name auf dem ausgestellten Papier oder der Karte steht, ist der Gutschein dennoch übertragbar.

Bildquellen:

Amazon-Gutschein: Amazon.de
Zeitungen: © Oztasbc | Dreamstime.com

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