Versicherungsberater
Als Versicherungsberater gilt nach Gewerbeordnung (GewO) eine Person, die gewerbsmäßig für Dritte über Versicherungen berät und weder einen wirtschaftlichen Vorteil von einem Versicherungsunternehmen erhält noch von einem solchen abhängig ist. Zudem benötigt er eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Für die Erteilung einer Erlaubnis für einen Versicherungsberater hat dieser der zuständigen IHK einen Nachweis zu erbringen über:
• persönliche Zuverlässigkeit
• seine geordneten Vermögensverhältnisse
• Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
• angemessene fachliche Qualifikation (Sachkunde)
Letzteres wird vor Allem dadurch nachgewiesen, dass der Versicherungsberater von der zuständigen IHK entsprechend der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) geprüft wurde. Diese Prüfung bestehend aus einem schriftlichen und praktischen Teil umfasst unter Anderem:
1. Kundenberatung
-> Bedarfsermittlung
-> Lösungsmöglichkeiten
-> Produktdarstellung und Information
2. fachliche Grundlagen zu
-> rechtliche Grundlagen für Versicherungsberatung
-> Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung
-> verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäudeversicherung
-> Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Rechtsschutzversicherung
Wird einem Versicherungsberater eine solche Erlaubnis erteilt, ist dieser befugt, …
… Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich zu beraten,
… Dritte bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten
… Dritte gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten
Für die Dienstleistung eines Versicherungsberaters darf von demselben keine Provision von den Versicherungsunternehmen entgegen genommen werden (= Provisionsannahmeverbot). Die Einhaltung des Verbots kann auf Kosten des Beraters regelmäßig oder aus besonderem Anlass überprüft werden. Die Überprüfung wird vorgenommen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Versicherungsberater haben sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in das bei der zuständigen IHK geführte Vermittlerregister eintragen zu lassen. Die Voraussetzung für eine Registereintragung ist eine Erlaubnis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die zuständige IHK.
Ein Großteil der deutschen Versicherungsberater ist zudem Mitglied beim Bundesverband der Versicherungsberater e.V. (BVVB) und muss neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die folgenden Kriterien erfüllen:
- unabhängige und neutrale Beratung/ Mandantenvertretung in allen Versicherungsangelegenheiten
- frei von Einflüssen jeder Art, die die Berufsausübung beeinträchtigen können
- freie, selbstbestimmte und ungezwungene Berufsausübung
- Betreuung und Vertretung der Mandanten in deren Interesse gegenüber der gesamten Versicherungswirtschaft
- Verschwiegenheitspflicht (gilt auch für seine Mitarbeiter etc.)
- hat eine Versicherung gegen Haftpflichtgefahren des Beraters selbst abzuschließen
Versicherungsberater verlangen für ihre Dienstleistung einen entsprechenden Preis (Honorar), der direkt zwischen dem Berater und dem Kunden (Auftraggeber) ausgehandelt wird.