Stückaktie

Die Stückaktie wird auch als nennwertlose Aktie oder Quotenaktie bezeichnet und ist eine mögliche Form von Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (AG). Hierbei wird der Anteil eines Aktionärs an der Gesellschaft nicht in Nennbeträgen sondern in Stücke ausgedrückt.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die rechtliche Grundlage bildet das Aktiengesetz (AktG). Der Inhaber der Aktien ist zu einem Bruchteil am Grundkapital der AG beteiligt und der rechnerische Anteil pro Aktie muss mindestens 1,00 € betragen. Um diesen zu ermitteln, wird das Grundkapital durch die ausgegebenen Stückaktien geteilt.

Außerdem sind Stückaktien unechte nennwertlose Aktien, d.h. grundsätzlich weisen sie keinen Nennwert auf, haben aber rechnerisch einen. Auf der Aktienurkunde ist somit lediglich eine Bemerkung angeführt – etwa wie 1 Aktie der XY-AG – und keine Zahl als Nennwert genannt. Die Beteiligung ist ebenfalls nicht allein der Aktie zu entnehmen, hierzu muss der Inhaber die Satzung des Unternehmens einsehen.


Beispiel

Grundkapital = 7.000.000,00 €
Stückaktien = 2.500.000

-> rechnerischer Anteil pro Aktie = 2,80 € (7.000.000,00 € ÷ 2.500.000 Aktien)

Wenn nun Frau Müller 10.000 Aktien besitzt, so hat sie einen rechnerischen Anteil von 28.000,00 € (2,80 € * 10.000 Aktien) am Grundkapital.

Prozentual ausgedrückt besitzt Frau Müller einen Anteil (Quote) von 0,4 % am Grundkapital ((28.000,00 € * 100 %) ÷ 7.000.000,00 €).

 
  • WhatsApp