Aktie

Aktien sind das einer Aktiengesellschaft zerlegte Grundkapital und können von Interessenten (Aktionäre) erworben werden. Dadurch erhalten die Aktionäre einen Anteil am Grundkapital inklusive bestimmter Mitgliedschaftsrechte. Rechtlich gesehen gehören sie zu der Gattung der Wertpapiere, da es sich um übertragbare Teilhaberrechte handelt, die auf den Finanzmärkten handelbar sind.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für Aktien und Aktiengesellschaft ist das Aktiengesetz (AktG9 in Verbindung mit weiteren Vorschriften wie das Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz, WpHG) oder das Wechselgesetz.

Aktienformen nach Beteiligung

Nennbetragsaktie
Diese Aktien müssen auf einen Nennbetrag von mindestens einen Euro und bei höheren Beträgen stets auf volle Euro lauten.

Stückaktien
Anstelle eines Nennbetrags ermittelt sich der Anteil am Grundkapital dieser Aktien durch den Umfang. Dabei darf der anteilige Betrag am Grundkapital einen Euro nicht unterschreiten. Der Aktienanteil errechnet sich durch Division des Grundkapitals durch die Zahl der ausgegebenen Stückaktien.

Aktienformen nach Übertragung

Inhaberaktien
Die Aktien lauten auf einen Inhaber, ohne diesen namentlich zu nennen. Sie sind anonym und damit leicht übertragbar (Einigung und Übergabe). Diese Form der Aktien ist die übliche Variante der in Deutschland börsennotierten Unternehmen.

Namensaktien
Diese Aktienform ist vorgeschrieben bei der Ausgabe von Aktien bevor der Aktionär die volle Summe gezahlt hat. Dabei ist der geleistete Teilbetrag in der Aktie anzugeben. Namensaktien sind unter Angabe folgender Daten in das Aktienregister der Aktiengesellschaft einzutragen:

•    Name des Aktionärs (oder des depotführenden Kreditinstituts)
•    Geburtsdatum
•    Adresse
•    Stückzahl/ Aktiennummer
•    Betrag bei Nennbetragsaktien

Bei Übertragung der Namensaktien auf einen anderen erfolgt Löschung und Neueintragung auf Mitteilung und Nachweis. Eine Übertragung kann durch Indossament erfolgen, d.h. der Übertragende (Indossant) hat die Übertragung schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. Wird der Empfänger (Indossatar) nicht namentlich erwähnt, handelt es sich um ein ebenfalls gültiges Blankoindossament. Rechtmäßiger Inhaber des Indossaments ist jeder, der es in den Händen hält.

Sonderform: vinkulierte Namensaktien
Hier setzt die Übertragung der Namensaktie die Zustimmung der Gesellschaft voraus. Diese Regelung kann in der Satzung der AG festgehalten werden.

Aktienformen nach Mitgliedschaftsrechten

Stammaktien
Diese Aktien gewähren dem Aktionär sowohl das Stimmrecht als auch weitere Mitgliedschaftsrechte in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft.

Vorzugsaktien
Vorzugsaktien sind mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Gewinnverteilung des Unternehmens ausgestattet. Sie können auch ohne Stimmrecht ausgegeben (emittiert) werden. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte bleiben bestehen.

Aktienformen nach Ausgabezeitpunkt

Hier unterscheidet man lediglich junge und alte Aktien.

Hinweis Aktienveräußerung

Seit dem 01. Januar 2009 ist der Kursgewinn beim Verkauf der Aktie einer Körperschaft nach der Spekulationsfrist von einem Jahr nicht mehr steuerfrei. Solche Erträge werden pauschal mit 25 % Abgeltungssteuer versteuert.

 
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