Netting

Der Begriff „Netting“ stammt aus der englischen Sprache und kann mit „Aufrechnung“ oder „Ausgleichsprozess“ übersetzt werden. Man findet sehr häufig die Übersetzung „Aufrechnungsvereinbarung“, was insofern aber unrichtig ist, weil diese Vereinbarung nur ein wirtschaftliches Element des Netting ist.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die im Finanzsektor bedeutsamste Form des Netting ist das so genannte Close-out Netting. Man spricht hier auch vom sogenannten Liquidationsnetting. Es ist im Finanzsektor sehr beliebt, weil die Banken dadurch ihre bestehenden Adressausfallrisiken senken können. Belohnt wird dies von der Bankenaufsicht mit einer Verringerung der Eigenkapitalbelastung. Es handelt sich dabei um eine Vertragsabrede, wonach alle eine juristische Sekunde vor einem vertraglich vorab definierten Insolvenztatbestand alle noch laufenden Termingeschäfte beendet werden. Diese vertragliche Vereinbarung benachteiligt jedoch andere Gläubiger der Masse insofern, dass diese im Regelfall nicht über eine derartige Saldierungsmöglichkeit verfügen, wenn es zu einer Insolvenz kommt.

Eine weitere Form des Netting ist das sogenannte Novationsnetting (auch Netting by Novation). Es betrifft derivative Finanzgeschäfte. Trotz der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anerkennung nach Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) hat das Novationsnetting in der Praxis kaum eine nennenswerte Bedeutung.

Darüber hinaus gibt es weiterhin das Payment Netting. Es umfasst die Verrechnung von Zahlungen, genauer gesagt die automatische Positionsaufrechnung nach der Art eines Staffelkontokorrents. In der Regel müssen dabei gleiche Fälligkeiten und gleiche Währung gegeben sein. Durch das Payment Netting kann man das Vorleistungsrisiko minimieren. Es führt darüber hinaus zu einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage von Steuern.

Als Hintergrund des Netting dient die Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von Ende März 1996. In Deutschland wurde die Richtlinie durch die erste Verordnung zur Änderung der Kreditbestimmungsverordnung vom 14. Oktober 1996 (und mit der Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute vom 02. Oktober 1996) umgesetzt.

 
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