Juristische Personen

Eine juristische Person ist eine Art von Rechtssubjekten und bezeichnet Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit, d.h. sie sind Träger von Rechten und Pflichten, ohne eine natürliche Person darzustellen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Juristische Personen sind, genau wie natürliche Personen, parteifähig, d.h. sie können in einem Zivilprozess klagen oder beklagt werden. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt und endet mit einem Rechtsakt. Vertreten werden sie durch bestimmte Organe wie dem Vorstand etc.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten: juristische Person des privaten Rechts und juristische Person des öffentlichen Rechts.

Juristische Person des privaten Rechts
Diese Rechtssubjekte dienen vorrangig bzw. ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das private Recht.

Zu den juristischen Personen des privaten Rechts gehören:

1) rechtsfähige Vereine und Gesellschaften
-> mitgliedschaftlich organisiert (Lenkung durch die Willensbildung ihrer Mitglieder und der gewählten organe)
-> Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein öffentliches Register beim zuständigen Amtsgericht (z.B. Vereinsregister, Handelsregister etc.)
-> Existenz vom Mitgliederwechsel unabhängig

Hierunter zählen:
- eingetragene Vereine (e.V.)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- eingetragene Genossenschaft (eG)

2) Stiftungen des privaten Rechts
-> private Vermögensmasse, die rechtlich verselbstständigt ist
-> dient dauerhaft einem bestimmten, vom privaten Stifter in der Stiftungsurkunde festgelegten Stiftungszweck
-> Rechtsfähigkeit durch Genehmigung des jeweiligen Bundeslandes

Beispiele
- Konrad-Adenauer-Stiftung
- Friedrich-Ebert-Stift

Juristische Person des öffentlichen Rechts
Diese Rechtssubjekte nehmen ausschließlich öffentliche Aufgaben wahr und unterliegen staatlicher Aufsicht. Ihre Rechtsfähigkeit erlangen sie durch das Gesetz oder durch einen staatlichen Hoheitsakt. Die gesetzliche Grundlage ist dabei das öffentliche Recht.

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören
1) Körperschaften des öffentlichen Rechts
-> mitgliedschaftlich organisiert
-> Existenz vom Mitgliederwechsel unabhängig

Hierunter zählen:
- Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder, Gemeinden etc.)
- Personenkörperschaften (z.B. Kammern, Ortskrankenkassen, Hochschulen etc.)

2) Anstalten des öffentlichen Rechts
-> öffentliche Verwaltungseinrichtung, die rechtlich verselbstständigt ist
-> Selbstverwaltungsrecht (Befugnis zur selbstständigen Regelung ihrer Organisation und des Verhältnisses zu ihren Benutzern)
-> haben offenen Benutzerkreis
-> zwei Arten: rechtsfähige und nicht rechtsfähige Anstalten

Beispiele rechtsfähige Anstalten :
- öffentliche Sparkassen
- Rundfunk-/ Fernsehanstalten
- Landesversicherungsanstalt

Beispiele nicht rechtsfähige Anstalten (gehören rechtlich und organisatorisch zu einem übergeordneten Gemeinwesen):
- städtische Schulen
- Krankenhäuser
- Theater
- Landesmuseum

3) Stiftungen des öffentlichen Rechts
-> öffentliche Vermögensmasse, die rechtlich verselbstständigt ist
-> dienen dauerhaft einem bestimmten, gemeinnützigen Zweck
-> staatlich anerkannt

Beispiele
- Stiftung Warentest
- Stiftung Preußischer Kulturbesitz

 
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