Identitätsprüfungspflicht

Banken und andere Finanzdienstleistungsinstitute unterliegen in Deutschland der Identitätsprüfungspflicht. Die Unternehmen müssen also die Identität eines Kunden überprüfen, ehe sie in seinem Auftrag zum Beispiel eine Überweisung ausführen oder Wertpapiere ordern.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Auch die Eröffnung von Konten oder Depots ist erst nach erfolgter Prüfung der Identität des Kunden erlaubt. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im deutschen Kreditwesengesetz (KWG) sowie in weiteren Gesetzestexten wie dem Geldwäschegesetz (GWG) etc. Für die exakte Ausgestaltung der Richtlinien und für die Überwachung der Kreditinstitute ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.

Aus der Identitätsprüfungspflicht ergibt sich, dass in der Bundesrepublik keine anonymen Konten wie etwa Nummernkonten geführt werden dürfen. Vielmehr müssen die Banken jederzeit in der Lage sein, die Identität ihrer Kunden eindeutig zu benennen. Zu diesem Zweck ist bei der Eröffnung eines Bankkontos die Vorlage eines Personalausweises oder einen anderen rechtsgültigen Passes (z.B. Reisepass) zwingend erforderlich.

Die Identitätsprüfungspflicht betrifft aber nicht nur Banken mit eigenen Filialen, in denen sich die Kunden persönlich ausweisen können. Auch Direktbanken und Onlinebroker, die mit ihren Kunden nur übers Internet sowie per Telefon und per Post kommunizieren, müssen eine Identitätsprüfung vornehmen. In der Praxis geschieht das mit Hilfe eines postalischen Identifizierungsverfahrens (PostIdent). Dabei können die Kunden beispielsweise in einer Filiale der Deutschen Post, bei einer Behörde oder auch bei einem Notar ihre Identität überprüfen und bestätigen lassen. Dazu ist wiederum der Ausweis erforderlich.

 
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