Gemeinschaftskonto

Unter einem Gemeinschaftskonto versteht man ein Kontokorrentkonto (Girokonto) mit mehreren Kontoinhabern. Dabei haftet jeder Inhaber als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten aus dem Konto, d.h. die Haftung gilt für jeden Einzelnen in voller Höhe.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Als Kontoinhaber bei Gemeinschaftskonten können die folgenden Personen bzw. Einrichtungen agieren:

- natürliche Personen
- juristische Personen
- Firmen
- nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. Erbengemeinschaft)
u.s.w.

Hinsichtlich der Verfügungsberechtigung der Inhaber differenziert man die folgenden beiden Varianten des Gemeinschaftskontos:

1. Oder-Konto
Bei dieser Art liegt Einzelverfügungsberechtigung vor, d.h. jeder Kontoinhaber darf allein über das Kontoguthaben und auch eventuell eingeräumte Kontokorrentkredite verfügen. Demzufolge kann auch an jeden Einzelnen eine Bankkarte mit uneingeschränkter Zahlungsfunktion ausgegeben werden und ein jeder kann das auf dem Konto befindliche Guthaben selbstständig verpfänden und abtreten.

Verstirbt ein Kontoinhaber, so bleibt für den oder die Überlebenden die Einzelverfügungsberechtigung uneingeschränkt bestehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Kontoinhaber diese Berechtigung widerruft. Dann sind alle Inhaber nur noch gemeinschaftlich verfügungsberechtigt (Umwandlung in ein Und-Konto).

2. Und-Konto
Hier können alle Kontoinhaber ausschließlich gemeinschaftlich über das Kontoguthaben verfügen bzw. eingeräumte Kontokorrentkredite in Anspruch nehmen. Eine solche Vereinbarung kann entweder selbstständig von den Inhabern getroffen werden oder Kraft Gesetzes (z.B. bei juristischen Personen gemeinschaftliche Vertretung durch alle Gesellschafter etc.) bestimmt sein.

Da hier nur gemeinschaftlich verfügt werden darf, kann auch keine bankkarte mit uneingeschränkter Zahlungsfunktion etc. ausgegeben werden. Möglich sind maximal Geldkarten für Einzahlungen oder Kontoauszüge.

Verstirbt ein Kontoinhaber, können die Überlebenden nur mit den Erben des Verstorbenen gemeinsam verfügen. Auch Kreditaufnahmen, Vollmachtserteilungen, eine Kontoauflösung oder die Umschreibung in ein Oder-Konto sind nur gemeinschaftlich mit allen Kontoinhabern möglich.

Sollte ein gemeinschaftskonto verzinst sein, können die Kontoinhaber, sofern es keine Eheleute sind, keinen Freistellungsauftrag stellen. Demnach sind diese Erträge kapitalertragssteuerpflichtig.

 
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