Einzug

Der Einzug im volkswirtschaftlichen und finanztechnischen Sinn ist eher bekannt als Inkasso (betriebswirtschaftlicher Begriff) und meint allgemein die Geltendmachung von fälligen Forderungen durch den Gläubiger.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Für die Geltendmachung wird in aller Regel ein (Inkasso)unternehmen zwischengeschaltet, d.h. der Gläubiger kümmert sich nicht selbst um das Eintreiben der Forderung. Einzüge findet man dabei unter Anderem bei den folgenden Geschäften:

- fällige Rechnungen
- Schecks
- Wechsel
- Lastschriften
- sonstige fällige Forderungen

etc. Als zwischengeschaltetes Unternehmen kann sowohl ein Inkassounternehmen agieren, welches sich auf den Einzug von Forderungen spezialisiert hat, oder ein Kreditinstitut (bei Schecks, Wechsel etc.).

Grundsätzlich ist bei beiden der Einzug im Namen und im Auftrag des Gläubigers möglich, d.h. das Unternehmen oder das Institut fordert den Schuldner auf, die fällige Forderung auszugleichen. Bei Kreditinstituten erfolgt die Abwicklung üblicherweise zwischen den Banken selbst, ohne den Schuldner direkt anzusprechen. Hier wird nur sein Konto belastet, sofern Guthaben vorhanden ist. Erst, wenn der Schuldner nicht zahlen kann, wird dieser direkt kontaktiert.

Beispiel:
Lastschrifteinzüge
-> Der Gläubiger vereinbart mit seinem Kreditinstitut den Einzug von Forderungen durch Lastschriften (Inkassovereinbarung), bekommt die Genehmigung in aller Regel aber nur, wenn eine einwandfreie Bonität vorhanden ist (Grund: Lastschriften können widerrufen werden)
-> Gläubiger reicht Lastschrift bei seiner Bank ein und erhält eine Gutschrift über den Betrag
-> Bank „spricht“ Bank des Schuldners an und fordert den Betrag ein (Einzug)
-> Bank des Schuldners belastet sein Konto (sofern Guthaben vorhanden)

Der Schuldner sieht am Ende nur auf seinem Kontoauszug, dass die Lastschrift eingereicht wurde und der Einzug statt fand.

Inkassounternehmen werden in der Regel von Unternehmen (Händler etc.) beauftragt, deren Kunde fällige Rechnungen auch nach mehrmaligen Mahnungen nicht begleicht. Hier gibt es aber zusätzlich die Möglichkeit, dass der Gläubiger (Unternehmen) diese Forderungen entweder abtritt oder verkauft. In beiden Fällen wird das Inkassounternehmen der neue Gläubiger der Forderungen.

 
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