Börsenrat

Der Börsenrat ist ein Geschäftsorgan bzw. ein Gremium einer Börse und darf aus maximal 24 Mitgliedern bestehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Börsengesetz (BörsG) und die jeweilige Börsenordnung.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Mitglieder des Rates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren gewählt und müssen Vertreter aus den folgenden Gruppen haben:

- die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken

- die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen,

- die Skontroführer

- die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind

- andere Emittenten solcher Wertpapiere

- die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften

- die Anleger

Aus ihrer Mitte werden ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter gewählt.

Zu den Aufgaben des Börsenrates zählen unter Anderem:

- Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für Geschäfte an der Börse, der Gebührenordnung und der Zulassungsordnung für Börsenhändler

- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde

- Überwachung der Geschäftsführung

- Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

- Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde

 
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