Am 1. Januar 1972 trat eine Ergänzung zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Depotpflicht, in Kraft. Mit dieser Verpflichtung bekam die Bundesregierung die Möglichkeit, schädigende Geld- und Kapitalzuflüsse aus dem Ausland einzudämmen. Man war als Kreditnehmer verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz abhängig vom aufgenommenen Darlehen in einem Depot bei der Zentralbank zu hinterlegen.
Am 12. September 1974 wurde diese Verordnung allerdings wieder aufgehoben. Alle bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen und noch nicht abgewickelten Fälle wurden aber bis 1977 noch danach behandelt.