Die gesetzliche Grundlage zur Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist § 24a des Kreditwesengesetzes (KWG). Sollte ein Unternehmen diese Absicht haben, dann muss es unverzüglich eine Anzeige an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank machen.
Die Anzeige muss Folgendes beinhalten:
- Staat der Errichtung
- Geschäftsplan (Art der Geschäfte, organisatorischer Aufbau der Niederlassungen, etc.)
- Anschrift der Niederlassung
- Leiter der Zweigstelle