Bedeutung
Beim Akkreditiv wird das eröffnende Kreditinstitut (Bank des Importeurs) verpflichtet, im Auftrag und nach Weisung eines Kunden (Importeur) gegen Übergabe vorgeschriebener Dokumente eine Zahlung an einen Dritten (Begünstigter = Exporteur) oder dessen Order zu leisten. Es kann aber auch eine andere Bank dazu ermächtigen. Ebenfalls hat es gezogene Wechsel (Tratten) zu akzeptieren und zu bezahlen bzw. kann auch dazu eine andere Bank ermächtigen. Allerdings greift die Verpflichtung nur, wenn die Akkreditiv-Bedingungen erfüllt sind.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage eines Dokumenten-Akkreditivs ist die ERA 500 („Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ - Revision 1993 -).
Besonderheit
Ein wesentliches Merkmal des Akkreditivs ist seine Abstraktheit, d.h. es ist vom eigentlichen Kaufvertrag zwischen Importeur und Exporteur unabhängig. Beim Akkreditiv wird sich ausschließlich mit Dokumenten und nicht mit Waren oder Dienstleistungen beschäftigt.
Die Beteiligten an einer solchen Zahlung sind:
– Akkreditivauftraggeber (Importeur)
– Eröffnende Bank (Bank des Importeurs)
– Avisierende Bank (meist die Bank des Exporteurs)
– Begünstigter (Exporteur)
Ablauf
1) Kaufvertrag zwischen Importeur und Exporteur
2) Akkreditiv-Auftrag durch Importeur bei seiner Bank
3) Prüfung des Auftrages durch die Bank
4) Akkreditiv-Eröffnung zwischen den Banken
5) Prüfung des Eröffnungsschreibens durch die avisierende Bank
6) Benachrichtigung des Exporteurs durch seine Bank
7) Warenversand durch den Exporteur und Beschaffung der Dokumente
8) Einreichung der Dokumente bei der avisierenden Bank + Prüfung dessen
9) Zahlung des Betrages an den Exporteur
10) Dokumentenversand durch avisierende Bank an die eröffnende
11) Dokumentenprüfung durch die Bank des Importeurs
12) Aushändigung der Dokumente an Importeur und Belastung mit Betrag + Provision und Spesen
13) Verrechnung des Betrages zwischen den Banken
14) Warenempfang durch Importeur (Vorlage der Dokumente)
Arten
a) Unwiderrufliche (bestätigte oder unbestätigte) und widerrufliche Akkreditive
Das unwiderrufliche Akkreditiv sieht vor, dass das eröffnende Kreditinstitut zur Erfüllung der Bedingungen bei Vorlage der Dokumente verpflichtet ist. Hierbei kann unter Anderem auch eine dritte Bank (oder die Bank des Exporteurs) zur Verpflichtung herangezogen werden (bestätigtes Akkreditiv). In welchem Umfang sich seine Pflicht bewegt, hängt von den Akkreditivbedingungen ab. Sind nur die eröffnende und die avisierende Bank im Spiel, liegt ein unbestätigtes Akkreditiv vor, sofern die avisierende Bank keine Bestätigungsfunktion einnimmt.
Beim widerruflichen hingegen kann die Zahlung noch abgebrochen oder abgeändert werden, d.h. keine der Banken geht eine bindende Verpflichtung ein.
b) Zahlung-, Akzeptierungs- und Negoziierungsakkreditive
Zahlungsakkreditive berechtigen den Begünstigten, sofort bzw. durch Einräumung eines Zahlungszieles den Betrag bar ausgezahlt zu bekommen.
Akzeptierungsakkreditive bedeuten, dass die eröffnende Bank, oder eine andere, Tratten (noch nicht akzeptierte Wechsel) gezogen durch den Begünstigten akzeptieren und bei Fälligkeit zahlen. Die gibt also ein Zahlungsversprechen.
Beim Negoziierungsakkreditiv werden ebenfalls Tratten gezogen, wobei hier die eröffnende Bank sofort zur Zahlung verpflichtet ist.
c) Übertragbare und nicht übertragbare Akkreditive
Ein übertragbares Akkreditiv kann durch den Exporteur an einen Dritten übertragen werden, d.h. er ermächtigt die (avisierende) Bank, an einen Order die Leistung ganz oder teilweise zu erbringen.
Das nicht übertragbare Akkreditiv kann somit nicht übertragen aber der Anspruch auf den Erlös aus dem Akkreditiv abgetreten werden.
d) Revolvierende und nicht revolvierende Akkreditive
Das revolvierende Akkreditiv kann vom Begünstigten wiederholt ausgenutzt werden, d.h. es bis zu einem festgelegten Höchstbetrag erneut zu nutzen. Beim nicht revolvierenden Akkreditiv ist eine einmalige Nutzung vorgesehen.
e) Sonderformen wie Commercial Letters of Credit, Gegenakkreditive, Packing Credits
Durch Dokumenten-Akkreditive sichern sich Käufer und Verkäufer ab, die Ware bzw. den Betrag wirklich zu erhalten und kein Risiko einzugehen.