Zuwendungsverbot

Der Begriff „Zuwendungsverbot“ steht für das Verbot für Wertpapierdienstleister gemäß § 31 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Zuwendungen jeglicher entgeltlicher Art von dritten Personen anzunehmen bzw. an diese zu gewähren, die im Einzelfall nicht als Kunde verzeichnet sind. Er darf also keine Zuwendungen von Personen entgegen nehmen bzw. an Dritte zahlen, die nicht mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall im Zusammenhang stehen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Dieser Begriff wird jedoch nicht nur im Finanzbereich geführt, sondern hat beispielsweise auch in Vereinen etc. Bestand. Hier dürfen die Vorstandsmitglieder keine entgeltlichen Zuwendungen annehmen, sofern sie Bezug auf den Verein haben.

Explizit im Finanzbereich gibt es selbstverständlich auch Ausnahmen bezüglich des Zuwendungsverbotes, welche in § 31 WpHG ebenfalls genannt werden. Beispielsweise dürfen entgeltliche Zahlungen getätigt werden, wenn diese die Qualität des Geschäftes für den Kunden verbessern.

Im Grunde jedoch soll mit diesem Verbot festgelegt sein, dass ein Wertpapierdienstleister hier nur einmal Gebühren, Honorare bzw. auch Provisionen erhält, sofern es sich um die gleiche Angelegenheit handelt.

 
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