Zinsbindung

Unter Zinsbindung (auch Zinsfestschreibung genannt) versteht man die vertragliche Vereinbarung bei Darlehensverträgen, einen festgelegten Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum (Zinsbindungsfrist) festzuschreiben.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Liegt eine Zinsbindung vor, so hat der Darlehensnehmer nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) die folgenden Regelungen hinsichtlich der ordentlichen Kündigung des Vertrages zu beachten:

1. Zinsbindungsfrist endet vor Rückzahlungsdatum des Darlehens und es wird keine neue Zinsbindungsvereinbarung getroffen, dann beträgt Kündigungsfrist 1 Monat und kann frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, ausgesprochen werden

2. Verbraucherdarlehen ist nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht abgesichert, dann beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate und kann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach vollständigem Empfang des Darlehensbetrages ausgesprochen werden

3. In jedem Fall kann nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Erhalt des Darlehensbetrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden

Endet die Zinsbindung des Darlehensvertrages vor Ablauf der Zeit, die für die Rückzahlung des Darlehens veranschlagt ist (Darlehenslaufzeit), so hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist darüber zu unterrichten, ob eine neue Zinsbindungsabrede bzw. -vereinbarung getroffen werden kann. Erklärt sich der Darlehensgeber dazu bereit, so ist gleichzeitig der mögliche Zinssatz mit anzugeben. Entsagt er sich allerdings der Darlehensabrede, wechselt die Zinsbindung in eine variable Verzinsung des Darlehensvertrages.

 
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