Verlust
Vom Verlust im allgemeinen, betriebswirtschaftlichen Sinn spricht man, wenn die Ausgaben die Einnahmen für eine einzelwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Zeitperiode (Periodenverlust) oder für eine entsprechende Leistungseinheit (Stückverlust) überschreiten. Er kann sowohl bei privaten Haushalten und Personen als auch bei Unternehmen entstehen.
In der Betriebswirtschaft speziell spricht man auch vom sogenannten Bilanzverlust, wenn man die Differenz aus den Aufwandsposten (höher) und den Ertragspositionen (niedriger) ermittelt. Rechtliche Grundlage bildet das Handelsgesetzbuch (HGB), wonach diese Bilanzpositionen nach handelsrechtlichen Vorgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erfasst und gegenübergestellt werden. Dabei erfolgt eine gegeneinander Aufrechnung der Positionen.
Unterschieden werden hinsichtlich der Verfahrenswege zur Aufstellung einer GuV und in Folge dessen der Ermittlung des Unternehmenserfolges (Gewinn oder Verlust bzw. Jahresüberschuss oder -fehlbetrag) auch die Finanzpositionen, die dabei erfasst werden müssen:
Gesamtkostenverfahren nach HGB:
1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
11.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15. außerordentliche Erträge
16. außerordentliche Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis
18.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern
20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
Umsatzkostenverfahren nach HGB:
1. Umsatzerlöse
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche Erträge
7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
14. außerordentliche Erträge
15. außerordentliche Aufwendungen
16. außerordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. sonstige Steuern
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag