Überweisungsverkehr

Der Überweisungsverkehr ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und dient dazu, sowohl national als auch international Buchgeld (Guthaben auf Konten) vom Zahlungspflichtigen auf den Zahlungsempfänger zu übertragen. Die Voraussetzung ist, dass beide Parteien Inhaber eines Kontos (Girokonto, Sparkonto etc.) bei einem Kreditinstitut sind.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des nationalen Überweisungsverkehrs sind:

- das Überweisungsgesetz (ÜG) eingefügt in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
- die geschäftsinternen Bedingungen zum Überweisungsverkehr

Das erste regelt dabei vor allem die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten im Überweisungsverkehr durch die folgenden einzelnen Geschäftsbesorgungsverträge:

1. Überweisungsvertrag
-> zwischen dem Überweisenden und dem überweisendem Kreditinstitut

Das Kreditinstitut verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber (Überweisenden), dem Begünstigten (Überweisungsempfänger)

- einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto zur Verfügung zu stellen und
- Angaben zum Überweisenden und einen angegeben Verwendungszweck mitzuteilen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss innerhalb bestimmter Fristen (Ausführungsfristen) erfolgen. Dabei gilt:

Überweisungsaufträge, die elektronisch durchgeführt werden, müssen spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt darauffolgenden Tages beim Kreditinstitut des Zahlungsempfägers eingehen. In Papierform ausgelöste Zahlungsaufträge können einen Tag länger brauchen. Bis zum 1. Januar 2012 aber dürfen die Banken für Inlandsüberweisungen weiterhin bis zu drei Geschäftstage vereinbaren. Für Überweisungen in Länder des Eurpäischen Wirtschaftsraumes können sogar bis zu vier Geschäftstage vereinbart werden.

Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem alle erforderlichen Überweisungsdaten dem überweisenden Institut vorliegen und ausreichend Guthaben vorhanden ist.

Seitens des Kreditinstitutes kann der Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit und danach nur bei Insolvenz über das Vermögen des Überweisenden bzw. einem gekündigten Kredit.

Der Auftraggeber kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit und danach nur noch kündigen, wenn der Betrag noch nicht dem Kreditinstitut des Begünstigten zur Gutschrift bereitgestellt ist.

2. Zahlungsvertrag
-> zwischen den weiterleitenden Kreditinstituten

Ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut verpflichtet sich gegenüber dem überweisenden Institut, den Betrag an ein weiteres zwischengeschaltetes Kreditinstitut oder direkt an das Institut des Begünstigten zu übertragen.

3. Girovertrag
-> zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden

Das Kreditinstitut verpflichtet sich

- für den Kunden ein Konto einzurichten
- eingehende Zahlungen darauf gutzuschreiben
- Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos auszuführen
- weitergeleitete Angaben zum Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.

 
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