Ratenzahlungsvereinbarung

Unter einer Ratenzahlungsvereinbarung versteht man im Allgemeinen eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien über die Begleichung einer Verbindlichkeit in regelmäßigen Ratenzahlungen. Sie findet sowohl im Kreditwesen bei Darlehensverträgen als auch im Rechtswesen bei einem Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis (z.B. Mietvertrag).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Ratenzahlungsvereinbarung bei Darlehensverträgen
Hier ist die Vereinbarung in der Regel Bestandteil des Kreditvertrages. Kreditgeber (Gläubiger) und Kreditnehmer (Schuldner) vereinbaren auf gegenseitigem Einverständnis, dass die Darlehensschuld in regelmäßigen (monatlichen oder anderweitig vereinbarten) Raten beglichen wird. Die Rate besteht zumeist aus den fälligen Zins- sowie den Tilgungsleistungen für den Kredit.

Ratenzahlungsvereinbarung bei anderen Rechtsverhältnissen
Einer solchen Vereinbarung geht oftmals ein sogenannter Vergleich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraus. Auch hier vereinbaren Gläubiger und Schuldner die Rückzahlung der Verbindlichkeiten durch Zahlung regelmäßiger Raten. Verzichtet der Gläubiger in Folge einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung zumindest auf einen Teil seiner Forderung, spricht man auch von einem sogenannten Chicago-Vergleich (auch Monaco-, Las-Vegas-, Monte-Carlo- oder Bad-Säckingen-Vergleich). Wird bei einem solchen besonderen Vergleich die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten, geht der gesamte Forderungsbetrag wieder in die Fälligkeit.

Ratenzahlungsvereinbarungen können entweder von vornherein in Verträgen oder gesondert zwischen den Parteien vereinbart werden. Bestandteile einer solchen üblicherweise schriftlich abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung müssen sein:

•    Name des Gläubigers (ggf. Anschrift)
•    Name des Schuldners (ggf. Anschrift)
•    Höhe der Forderung
•    Höhe der vereinbarten Rate
•    Beginn der Ratenzahlung
•    Fälligkeit der Raten
•    Folgen bei Nichteihaltung der Vereinbarung (Verzug etc.)
u.s.w.

 
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