Prospektprüfung

Unter der Prospektprüfung versteht man die Kontrolle eines Wertpapierprospektes auf Vollständigkeit, Kohärenz (Zusammenhang) und Verständlichkeit. Dabei werden die Vorschriften des "Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist  (Wertpapierprospektgesetz, WpPG)" zu Grunde gelegt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Generell gilt, dass kein Prospekt veröffentlicht wird, bevor er nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bis ins kleinste Detail überprüft wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und die Richtlinien eingehalten worden, spricht die BaFin ihre Billigung für den jeweiligen Prospekt aus. Die Mitteilung über die Entscheidung der BaFin hat innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Prospekts dem Anbieter bzw. Zulassungsantragsteller zuzugehen. Sind noch Änderungen oder ergänzende Informationen vorzunehmen, hat diese die BaFin dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller ebenfalls innerhalb von 10 Tagen mittzuteilen. Die Frist für die Entscheidung fängt in diesem Fall erst dann zu laufen an, wenn die Informationen bei der BaFin eingegangen sind.

Für eine vollständige Prospektprüfung sind die folgenden Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde einzureichen:

•    eigenhändig unterschriebener Prospekt in einfacher Ausfertigung
-> muss mit dem zu veröffentlichenden Wertpapierprospekt identisch sein
-> Layout und drucktechnische Ausfertigung sind noch veränderbar

•    aussagekräftiges Schreiben mit Anschrift, Telefon- und Faxnummer des Ansprechpartners und des Empfängers des Gebührenbescheides

•    Überkreuz-Checkliste

Für die Prospektprüfung und Billigung erhebt die BaFin eine entsprechende Gebühr gemäß der Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz (Wertpapierprospektgebührenverordnung, WpPGebV).

 
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