Pensionszusage

Bei der Pensionszusage handelt es sich um eine vom Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erteilte unmittelbare Versorgungszusage aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Die Alternative hierzu ist die Direktzusage, bei der der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer oder den Hinterbliebenen im Versorgungsfall (Altersrente, Berufsunfähigkeit, Tod) die vereinbarte Leistung zu zahlen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Direktzusage ist sozusagen unternehmensintern, während die Pensionszusage über einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung  (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) genannten Versorgungsträger erfolgt. Demnach gibt es für die Pensionszusage die folgenden Durchführungswege:

1. Direktversicherung
•    Abschluss Lebensversicherung durch den Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers
•    Arbeitnehmer oder Hinterbliebene sind hinsichtlich Versicherungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt
•    Wirksamkeit der Pensionszusage mit Versicherungsbeginn (frühestens aber mit Beginn Betriebszugehörigkeit)
 
2. Pensionskasse und Pensionsfonds
•    Durchführung bAV über eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung
•    Arbeitnehmer oder Hinterbliebene haben Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen
•    unverfallbare Anwartschaft, d.h. Anwartschaft bleibt erhalten, wenn Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung 25. Lebensjahres endet und Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat
•    Wirksamkeit der Pensionszusage mit Versicherungsbeginn (frühestens aber mit Beginn Betriebszugehörigkeit)

3. Unterstützungskasse
•    Durchführung bAV über eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung
•    Arbeitnehmer oder Hinterbliebene haben keinen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen
•    unverfallbare Anwartschaft, d.h. Anwartschaft bleibt erhalten, wenn Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung 25. Lebensjahres endet und Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat
•    Wirksamkeit der Pensionszusage mit Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse

Pensionszusagen werden üblicherweise schriftlich erteilt, wobei sie nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten muss.

 
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