Kurmutgeld
Kurmutgeld war eine in früheren Zeiten existierende Sterbefallgebühr. Beim Tod eines Pächters mussten dessen Erben diese Abgabe an den Lehnsherrn entrichten. Dieser war in der Regel ein Großgrundbesitzer, der Landstücke an kleine Einzelbauern verpachtete.
Zu Anfang handelte es sich dabei um eine Naturalabgabe, bei der das beste Stück Vieh als Gebühr fällig wurde - daher synonym auch als „Besthauptgeld“ bezeichnet. Später musste die Gebühr in Bargeld übergeben werden. In südlichen Gegenden wurde statt Kurmutgeld auch der Begriff „Ablait“ benutzt.
Im Grunde war diese Sterbegeldabgabe eine Art Erbschaftssteuer. „Um Ablait abkhomen“ hieß, dass im Todesfall des Leibeigenen die Angehörigen die fälligen Abgaben an seine Herrschaft zu leisten, abzugeben, abzuleiten hatten.
In der Regel war das Kurmutgeld beim Tod eines „Grundholden“, also eines Lehnsinhabers, direkt an den Lehnsherrn zu zahlen. Die Höhe der Abgabe war 5 % des Besitzes, dessen Wert durch Erstellung eines Inventars ermittelt wurde. Bei Leibeigenen wurde ein Festbetrag in Form des „Besthauptes“ oder des „Bestkleides“ erhoben. Andere Ausdrücke für Kurmutgeld waren
- Sterbfallgeld,
- Todfallabgabe,
- Leibfallgeld,
- Mannfallgeld oder
- Mortuariumsabgabe
Kurmutgeld entspricht außerdem dem Abfahrtsgeld, das als Abstandsgebühr beim Abzug vom Hof, egal ob tot oder lebendig, an den Grundherrn zu entrichten war.