Kernkapitalquote

Die Kernkapitalquote (engl.: Core Capital Quota) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl zur Analyse der Kapitalstruktur, speziell der Eigenmittel, eines Kreditinstituts und ergibt sich aus dem Verhältnis des Kernkapitals zu den Risikoaktiva des Instituts. Die rechtliche Grundlage für das Kernkapital bildet im Besonderen das Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

In der Theorie ist eine Quote zwischen Null und 100 Prozent möglich. Wobei in der Praxis eher Werte zwischen zwei und 25 Prozent üblich sind. Die Risikoaktiva stellen dabei ins Besondere die vom Institut gewährten Kredite dar. Grundsätzlich gilt:

Je höher der Wert der Kernkapitalquote, desto größer der Anteil des Kreditvolumens, das durch Eigenkapital gedeckt ist.

Definition Kernkapital gemäß KWG
Gemeinsam mit dem Ergänzungskapital (abzgl. entsprechender Positionen) bildet das Kernkapital das haftende Eigenkapital eines Kreditinstitutes. Gemäß KWG besteht das Kernkapital aus …

… Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach Handelsgesetzbuch (HGB),
… Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter,
… dem Bilanzgewinn (soweit für eine Zuweisung beschlossen)

sowie aus den folgenden Positionen:

a) bei Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

•    eingezahltes Geschäftskapital
•    Rücklagen abzgl. …
… Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter
… gewährter Kredite an Inhaber oder persönlich haftende Gesellschaft
… eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers

b) bei Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

•    eingezahltes Grund- oder Stammkapital ohne Vorzugsaktien
•    Rücklagen
•    nicht auf Grundkapital geleistete Vermögenseinlagen persönlich haftender Gesellschafter (bei KGaA) abzgl. …
… Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter
… gewährter Kredite an persönlich haftende Gesellschafter

c) bei eingetragenen Genossenschaften (eG)
•    Geschäftsguthaben
•    Rücklagen abzgl. …
… Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die zum Geschäftsjahresschluss ausscheiden
… Ansprüche oben genannter Mitglieder auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage

d) bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Sparkassen des privaten Rechts
•    Rücklagen

e) bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts
•    eingezahltes Dotationskapital
•    Rücklagen

f) bei Kreditinstituten anderer Rechtsformen
•    eingezahltes Kapital
•    Rücklagen

 
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