Hypothek

Die Hypothek ist ein zur Sicherung einer bestimmten Forderung bestimmtes Grundpfandrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Damit meint man die Belastung eines Grundstückes in der Weise, „(…) dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist.“.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Hypothek ist in ihrem Bestehen von einer Forderung abhängig (Akzessorität). Dabei kann sie aber auch für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden. Die gesicherte Forderung an sich wird auch als Hypothekendarlehen bezeichnet. Hinsichtlich des Anspruchs seitens des Hypothekengläubigers aus der Hypothek ist dieser durch den Umfang des persönlichen Anspruchs bestimmt, d.h. der Gläubiger kann nur soviel geltend machen, wie aus der gesicherten Forderung hervorgeht. Daraus ergeben sich für den Gläubiger (z.B. Bank) die folgenden 2 Ansprüche:

1. dinglicher Anspruch aus der Hypothek
2. persönlicher Anspruch aus dem Darlehen


Eine Hypothek ist ins Grundbuch einzutragen. Dabei sind anzugeben:

- Gläubiger
- Geldbetrag der Forderung
- Zinssatz (sofern Forderung verzinslich ist)
- eventuell andere Nebenleistungen plus deren Betrag


Sofern ein Hypothekenbrief ausgestellt wird, handelt es sich um eine Briefhypothek. Ansonsten liegt eine Buchhypothek vor. Hierbei ist zu beachten, dass der Gläubiger die Briefhypothek erst dann erwirbt, wenn ihm nach der Einigung und Eintragung auch der Brief übergeben wird.

Laut dem BGB erstreckt sich eine Hypothek auf …

… das Grundstück
… die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile
… das Zubehör des Grundstücks
… eventuelle Miet- und Pachtforderungen
… sonstige wiederkehrende Leistungen
… Versicherungsforderungen

Von einer Gesamthypothek spricht man dann, wenn für eine Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken besteht. Dann haftet jedes Grundstück für die gesamte Forderung.

Übertragen werden kann eine Hypothek nur durch Abtretung der Forderung und Eintragung der Abtretung ins Grundbuch. Bei einer Briefhypothek ist zusätzlich die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich.

 
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