Elterngeld

Das Elterngeld ersetzt seit dem 1. Januar 2007 das bisher gezahlte Erziehungsgeld, d.h für alle Kinder, die nach diesem Datum geboren werden, wird diese Form der Familienleistung gewährt. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Der große Unterschied zum bisherigen Erziehungsgeld ist, dass das Elterngeld unabhängig vom jeweiligen Einkommen der Eltern gezahlt wird, d.h. es gibt keine Einkommensgrenzen. Der Regelsatz beträgt 67 % des Einkommens, wobei Niedrigverdiener von der Geringverdienerkomponente Gebrauch machen können. Dadurch erhöht sich der Satz auf 100 %.

Beim Elterngeld gibt es außerdem eine Mindestbetrag der gezahlt wird. Dieser beläuft sich auf 300 €. Die maximale Bezugsgröße ist 1.800 €.

Für insgesamt 12 Monate haben beide Eltern zusammen Anspruch auf diese Familienleistung. Dieser Zeitraum kann um 2 Monate erweitert werden, wenn für 2 Lebensmonate eine Reduzierung des Erwerbseinkommens erfolgt. Wer welchen Teil bezieht, können die Eltern selbst unter sich vereinbaren.

Die Berechnung erfolgt üblicherweise in 8 Schritten:

1. Ermittlung der relevanten Kalendermonate (letzte 12 Monate vor Geburt des Kindes)
2. Berechnung des relevanten Einkommens
3. Prüfung des Mindestbetrags und des Höchstbetrags
4. Anwendung der Geringverdienerkomponente (bis 1.000 Euro „Netto-Einkommen“)
5. Ermittlung des Geschwisterbonus' (10 % bei weiteren älteren Kindern)
6. Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt (im Durchschnitt max. 30 h/ Woche)
7. Ermittlung des Bonus' bei Mehrlingsgeburten (zusätzliches Elterngeld von 300 €/ weiteres Kind)
8. Anrechnung anderer Leistungen (Mutterschaftsleistungen, allg. Einkommensersatzleistungen, ausländische Leistungen)

Laut dem BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
In den weiteren Paragraphen dieses Gesetzes sind die möglichen Ausnahmen erläutert.

Grundsätzlich ist das Elterngeld also eine auf die Eltern des Kindes bezogene Lohnersatzleistung. Sie orientiert sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils.

 
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