Betriebskostenabrechnung

Unter der Betriebskostenabrechnung versteht man die Aufstellung der Nebenkosten, die im Zusammenhang mit einer Immobilie dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten zu Lasten fallen. Grundsätzlich müssen diese vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten selbst getragen werden. Im Mietvertrag wird aber üblicherweise vereinbart, dass der Mieter diese Nebenkosten zu erstatten hat.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die rechtlichen Grundlagen bilden sowohl …


  • … die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung , kurz BetrKV)

  • … als auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).


Demnach gehören unter Anderem die folgenden Aufwendungen zu den Betriebskosten:


  • laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)

  • Kosten der Wasserversorgung (Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren, Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern etc.)

  • Kosten der Entwässerung (Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, etc.)

  • Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage

  • Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage etc.


Eine detaillierte Aufstellung findet sich in der BetrKV. Laut BGB kann hinsichtlich der Zahlung der Betriebskosten zwischen dem Mieter und Vermieter Folgendes vereinbart werden:

1. Betriebskostenzahlung als Pauschale (einmalig vorab festgelegte Geldsumme)
2. Betriebskostenzahlung als Vorauszahlung in angemessener Höhe

Im Falle der zweiten Vereinbarung hat die Abrechnung jährlich zu erfolgen und ist dem Mieter spätestens am Ende des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Beispiel: Ende Abrechnungszeitraum: 31.12.2008 Fristende für Mitteilung: 31.12.2009 Sollte die Betriebskostenabrechnung erst nach dieser Frist dem Mieter zugehen, kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu verschulden. Für Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter ebenfalls 12 Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit. Danach können eventuelle Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Betriebskostenabrechnung muss dabei mindestens enthalten:


  • Zusammenstellung der Gesamtkosten

  • Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel

  • Berechnung des Anteils des Mieters

  • Abzug seiner Vorauszahlungen


Weitere Angaben regelt das Gesetz. Vor der schriftlichen Abrechnung erfolgt eine Ablesung durch eine vom Vermieter beauftragte Firma, die alle Daten hinsichtlich der Abnutzung erfasst. Je nach Verbrauch bekommt dieser eine Rückzahlung oder muss den noch ausstehenden Betrag nachzahlen, sofern es mit der Miete (Vorauszahlung) nicht schon beglichen ist. Für das folgende Jahr wird der Nebenkostenbeitrag passend auf den vergangenen Verbrauch neu berechnet, wobei der Mieter auch die alte Summe beibehalten kann.

 
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