Neue Haftungsgrenze und Co.

Bankkarte oder Kreditkarte weg? Dann schnell sperren. Aber wo genau liegt noch einmal die Haftungsgrenze? Wie ändert sich diese und weitere Bank-Aspekte 2018?

Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Was ändert sich bei Banken 2018?

Inhaltsverzeichnis

  1. Kartenverlust und -Diebstahl?
  2. Haftungsgrenze
  3. Was sich 2018 sonst noch in Bezug auf Banken ändert

Kartenverlust und -Diebstahl

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Verlieren Sie Ihre Bankkarte oder Kreditkarte, ist die Aufregung meistens groß. Denn Diebe aber auch Finder könnten diese nun einsetzen. Immerhin ist die Unterschrift relativ leicht zu fälschen. Mithilfe von Kreditkarten können Betrüger online auch problemlos Produkte bestellen. Alle nötigen Informationen finden sie auf der Karte: den Namen des Karteninhabers, die Kreditkartennummer und den Sicherheitscode von der Rückseite. Selbst ohne diesen Code können Sie zum Beispiel bei Amazon ohne große Hindernisse einkaufen – siehe auch: 

Nicht umsonst wird immer darauf hingewiesen, dass Sie mit Ihren Bezahlkarten genauso umgehen sollten wie mit Bargeld. Denn auch ohne schmerzhafte Verluste in Form von Geld sind ist der Aufwand erst einmal groß. Denn nach einer erfolglosen Suche müssen Sie Ihre Karte sperren lassen und unter Umständen auch eine neue beantragen. Wie? Finden Sie hier:

Haftungsgrenze

Alte Haftungsgrenze

Im November 2009 wurde die Haftungsgrenze innerhalb der Europäischen Union auf 150 Euro festgelegt. Das heißt, dass Sie maximal 150 Euro Eigenanteil beisteuern müssen, wenn Sie Ihre Bank- oder Kreditkarte verloren haben bzw. diese gestohlen wurde. Weitere Voraussetzungen dafür: Es wurde bereits unberechtigterweise Geld abgebucht und Sie haben noch keine Sperrung veranlasst. Schäden, die über 150 Euro hinausgehen, übernimmt in solchen Fällen meist die Bank. Ausnahmen galten allerdings schon damals bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Übrigens: Auch bei einem Missbrauch Ihrer Online-Banking-PIN oder -TAN gilt diese Regel.

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Wichtig ist in Bezug auf die Haftungsgrenze, dass der Anscheinsbeweis zur Haftung des Karteninhabers führt, so der Bundesgerichtshof. Klingt kompliziert, ist aber erst einmal recht einfach: Ist Ihre Karte verschwunden und es wird Geld mithilfe der korrekten persönlichen Geheimzahl (PIN) abgehoben oder damit bezahlt, so kann man davon ausgehen, dass Sie als Inhaber die PIN auf der Karte notiert oder diese zusammen mit dieser aufbewahrt haben. Die einzige Ausnahme ist in diesem Fall, wenn Sie kurz vorher die PIN bei einer Bezahlung oder Abhebung verwendet haben und diese ausgespäht wurde. Solch einen Fall müssen Sie aber erst einmal beweisen können. Sie sind auch in der Beweispflicht, wenn Sie die PIN nicht auf der Karte notiert haben oder beide gemeinsam aufbewahrt haben – nicht gerade einfach.

Kritik kam zur Einführung dieser 150-Euro-Regel unter anderem von Verbraucherschützern: "Für Verbraucher bringen die neuen Regeln einige Verschlechterungen", erklärte Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin, damals gegenüber der Zeitung "Die Welt". Denn die Haftung wurde bei Verlust oder Diebstahl der Karte ausgeweitet: "Die Haftung läuft vom Zeitpunkt des Verlustes bis zum Zeitpunkt der Sperrung der Karte", so Pauli im Jahr 2009. Demnach wurde das Systemrisiko auf den Verbraucher übertragen. Dabei seien die Banken dafür verantwortlich, für ein sicheres Zahlungsverfahren zu sorgen, sagte der Finanzexperte.


Auch interessant: Im November 2009 wurde auch festgelegt, dass Bankkunden für Überweisungen (inkl. Fehler) verantwortlich sind. Vorher mussten die Geldinstitute überprüfen, ob Kontonummer und der Empfänger zusammenpassen. Auf diese Sicherheit können Sie sich als Kunde seitdem nicht mehr verlassen. Denn nach dieser Änderung können Überweisungen nur noch extrem schwer rückgängig gemacht werden. Sie müssen außerdem selbst den Empfänger ausfindig machen.


Neue Haftungsgrenze

50-euro-schein

Die Haftungsgrenze liegt ab dem 13. Januar 2018 nicht mehr bei 150 Euro, sondern nur noch bei maximal 50 Euro. Sollten Sie Ihre Bank- oder Kreditkarte also verlieren oder diese geklaut werden und sie haben diese noch nicht gesperrt, so müssen Sie maximal 50 Euro Eigenanteil beisteuern. Diese Regel gilt natürlich auch für den Missbrauch Ihrer Online-Banking-PIN sowie -TAN – ähnlich wie vor der Änderung. Sie "sparen" somit 100 Euro im Vergleich zur alten Regelung, welche seit 2009 in Kraft war (siehe oben). Diese neue Regelung trifft aber erneut nur auf Sie zu, wenn Sie nicht grob fahrlässig oder mit Vorsatz handeln. Haben Sie Ihre Karte rechtzeitig gesperrt, haften Sie nicht mehr für eventuelle Schäden.

Haben Sie wie beschrieben grob fahrlässig gehandelt, müssen Sie vor der Sperrung für den vollständigen Schaden aufkommen. Aber was genau bedeutet grobe Fahrlässigkeit? Hier einige Beispiele:

  • Sie bewahren Ihre Bank- oder Kreditkarte in dem verschlossenen Handschuhfach eines verschlossenen Pkw auf, da Autos nicht als sicherer Aufbewahrungsort gelten
  • Sie bewahren Ihre Bank- oder Kreditkarte in einem Rucksack oder einer Tasche auf, welche/r sich in einem verschlossenen, aber anderen Personen zugänglichen Raum befindet
  • Sie bewahren Ihre Bank- oder Kreditkarte lose in einer Jackentasche auf
  • Sie speichern die PIN als Telefonnummer in Ihrem Handy oder schreiben sie in ein Notizbuch und bewahren diese Dinge gemeinsam mit der Karte auf

Gehen Sie im letzten Punkt aber so vor, dass die Nummer nicht erkannt werden kann, so handeln Sie nicht grob fahrlässig. Dies finden Sie aber erst heraus, wenn es wirklich zum Extremfall kommt und Ihre Karte inklusive PIN missbräuchlich genutzt wird. So weit sollten Sie es also gar nicht erst kommen lassen. Am besten sollten Sie extrem auf Ihre Bank- und Kreditkarten aufpassen. Sollten Sie diese doch einmal verlieren oder sie werden Ihnen gestohlen, lassen Sie diese so schnell wie möglich sperren.


Was sich 2018 sonst noch in Bezug auf Banken ändert

Erstens müssen Banken reservierte Kartenzahlungen transparenter machen: Buchen Sie ein Hotelzimmer oder einen Mietwagen, müssen Sie in der Regel Ihre Kreditkartendaten angeben. Der Anbieter lässt mithilfe der Bank meist einen Betrag auf Ihrem Konto blocken, um eine Sicherheit in der Hinterhand zu haben. Ab 2018 müssen Sie solch einer Sperrung im Vorhinein zustimmen. Erst nach dieser Bestätigung darf Ihr Finanzinstitut einen bestimmten Betrag blockieren.

Zweitens müssen sich Banken für externe Dienstleister öffnen: Als Bankkunde dürfen Sie Ihre Logindaten inklusive PIN und TAN ab 13. Januar 2018 auch ganz offiziell an Drittanbieter weitergeben, was in der Regel vorher verboten war. Zukünftig dürfen Sie über Fintech-Startups und andere Anbieter unter anderem Transaktionen vorzunehmen und Kontoinformationen abrufen, da diese Unternehmen gesetzlich anerkannt werden und der Bankenaufsicht unterliegen.

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Drittens ändert sich die Bankberatung: Wenn Sie bei Ihrer Bank anrufen, um über Wertpapiergeschäfte (Investmentfonds, Anleihe usw.) zu sprechen, werden Sie höchstwahrscheinlich ab Januar 2018 darauf hingewiesen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Der Hintergrund: Durch die Aufzeichnung sollen Rechtsstreitigkeiten im Finanzwesen leichter gelöst werden. Denn in der Vergangenheit wurden Kunden nicht ausreichend über die Risiken bestimmter Finanzprodukts aufgeklärt. Wünschen Sie die Aufzeichnung ausdrücklich nicht, so müssen Sie in eine Bankfiliale gehen. Dort werden Gespräche weiterhin nicht aufgezeichnet. Sind Sie ausschließlich Kunde bei einer Direktbank, müssen Sie entweder die Kröte am Telefon schlucken oder Sie setzen auf schriftliche Kommunikation. Aber auch dabei können Sie sicher sein, dass diese bestimmt längerfristig gespeichert wird.

Viertens werden die Kosten bei einem Wertpapierkauf detailliert aufgelistet: Wollen Sie ab Januar 2018 ein Finanzprodukt kaufen, werden Sie besser über die Kosten aufgeklärt. Vor Ihrer Unterschrift auf dem Kaufvertrag finden Sie dann alle Kosten des Anlagebetrags in Prozent und in absoluten Zahlen. Damit soll Ihnen klargemacht werden, was sie bezahlen müssen, wenn Sie das Produkt wieder verkaufen wollen.

Fünftens steht das unsichere iTAN-Verfahren vor dem Aus: Bis Ende 2018 sollen wahrscheinlich die veralteten TAN- und iTAN-Listen verboten werden. Die TAN-Liste auf Papier sei einfach mehr nicht mehr zeitgemäß und unsicher. Setzt Ihre Bank noch auf dieses Verfahren, so wird wohl im Laufe des Jahres auf ein sichereres TAN-Verfahren umgestellt. Die ersten Institute haben die TAN-Listen bereits ab 2011 abgeschafft.

Schauen Sie sich zu diesen Themen auch gern die folgenden Ratgebertexte an: 


Gut zu wissen: Hintergrund der meisten Änderungen ist die europaweite PSD2-Richtlinie – mit dieser sollen ab dem 13. Januar 2018 neue Regeln für den Zahlungsverkehr etabliert werden. Über die neue Haftungsgrenze und eventuell auch über weitere Änderungen (siehe oben) sollten Sie in der Regel postalisch von Ihrer Bank informiert werden. Ist dies nicht der Fall, können Sie auch selbst nachfragen, ob neue Geschäftsbedingungen (AGBs) anstehen.

Bildquellen:

2x Diebstahl und PIN: kartensicherheit.de
Beratung: press.hypovereinsbank.de
50-Euro-Schein: bundesbank.de

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