Was muss ich über ein Gemeinschaftskonto wissen?

Das Gemeinschaftskonto macht es möglich, dass man gemeinsam mit einem Partner ein und dasselbe Konto nutzt. Doch für wen ergibt das überhaupt Sinn?

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Die Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftskontos

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Gemeinschaftskonto überhaupt?
  2. Wie eröffne ich ein Gemeinschaftskonto?
  3. Was muss ich im steuerlichen Sinne bei einem Gemeinschaftskonto beachten?
  4. Was passiert mit einem Gemeinschaftskonto im Todesfall?
  5. Welche Entscheidungen erfordern immer einer Zustimmung?
  6. Für wen ergibt ein Gemeinschaftskonto Sinn?
  7. Ein Gemeinschaftskonto ist eine sinnvolle Alternative

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Das Gemeinschaftskonto kommt in Deutschland seltener vor als man denken mag. Weniger als die Hälfte der Eheleute in Deutschland nutzt ein Gemeinschaftskonto zur Verwaltung der eigenen Ausgaben. Die Regel ist hierzulande eher ein Bankkonto mit Vollmacht für den Partner. Ein Gemeinschaftskonto kann vielfach allerdings die deutlich attraktivere Lösung sein. In diesem Ratgeber wollen wir Ihnen zeigen, was Sie über ein Gemeinschaftskonto wissen müssen. Dabei zeigen wir Ihnen auch alle Vor- und Nachteile eines gemeinsamen Kontos auf.

Was ist ein Gemeinschaftskonto überhaupt?

Ein Gemeinschaftskonto muss kein spezieller Kontotyp sein. Im Prinzip können Sie problemlos jedes Konto als Gemeinschaftskonto führen. Sie können also sowohl ein Girokonto als auch ein Tages- oder Festgeldkonto zusammen nutzen. Selbst ein Wertpapierdepot können Sie gemeinsam mit einem Partner führen. Ein gemeinsames Konto führen in der Regel zwar nur zwei Personen, theoretisch sind allerdings problemlos auch mehr als zwei Kontoinhaber möglich. Mit wenigen Ausnahmen können Sie ein Gemeinschaftskonto bei jeder Bank eröffnen, die Ihnen auch ein normales Konto anbietet. Demnach können Sie ganz normal unseren Girokontovergleich nutzen, um das attraktivste Angebot zu finden.

Für diese Kontoarten kommt ein Gemeinschaftskonto in Frage:

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Warum sollte ich ein Gemeinschaftskonto nutzen?

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Ein Gemeinschaftskonto bringt gegenüber einem normalen Girokonto den entscheidenden Vorteil der gemeinsamen Kontoverwaltung. Sie können konkret nicht nur immer den Kontostand sowie alle Kontobewegungen einsehen, sondern auch alle typischen Transaktionen durchführen. Das gilt immer für beide oder mehr als zwei Inhaber eines Gemeinschaftskontos. In Deutschland setzen dennoch viele Verbraucher lieber auf die Kombination aus einem Girokonto mit einer Vollmacht für den Partner. Das bringt allerdings sowohl steuerlich als auch bezüglich der Kompetenzen bei der Ausübung von Bankdienstleistungen einige Unterschiede. Diese sind aber nicht zwingend nachteilig, weswegen Sie sich in einer Partnerschaft nicht unbedingt für ein Gemeinschaftskonto entscheiden sollten. Es kommt viel mehr konkret darauf an, wie Sie Ihre Finanzen gemeinsam verwalten. In diesem Ratgeber wollen wir Sie deshalb darüber aufklären, wann ein Gemeinschaftskonto überhaupt Sinn ergibt.

Welche Typen von Gemeinschaftskonten gibt es?

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Unabhängig von der Art des Kontos – also Girokonto, Tagesgeldkonto oder gar Aktiendepot – gibt es zwei Typen von Gemeinschaftskonten: Einmal handelt es sich um das sogenannten „Und-Konto“ und einmal um das sogenannte „Oder-Konto“. Im ersten Moment klingen diese Begriffe wie Kindersprache, doch sie bringen einige entscheidende Unterschiede mit sich, die Sie unter allen Umständen beachten sollten.

Der Begriff „Oder-Konto“ bedeutet, dass jegliche Art der Transaktion von einem ODER dem anderen Kontoinhaber erledigt werden kann. Egal, ob es um eine Überweisung, einen Dauerauftrag, eine Lastschrift oder sogar den Dispositionskredit geht, bei einem Oder-Konto kann jeder einzelne Kontoinhaber eine Bankdienstleistung in Anspruch nehmen. Die Zustimmung des anderen Kontoinhabers ist nicht notwendig. Bei einem Gemeinschaftskonto, das als Oder-Konto geführt wird, ändert sich für die Kontoinhaber im Vergleich zu einem normalen Girokonto entsprechend nichts. Sie können das Oder-Konto einfach und unproblematisch wie ein eigenes Girokonto verwenden und müssen bei den Transaktionen theoretisch nicht auf den anderen Kontoinhaber achten.

Bei einem „Und-Konto“ sieht die Sache anders aus. In diesem Fall müssen bei jeder Transaktion alle Kontoinhaber zustimmen. Für Sie bedeutet das im Prinzip immer doppelten Aufwand. Für alle Kontoinhaber ergibt sich dadurch ein großer Zusatzaufwand, der die Kontoführung deutlich erschwert.

Die Regel beim Gemeinschaftskonto in Deutschland ist auch auf Grund des deutlich geringeren Aufwands und der größeren Praktikabilität das Oder-Konto. Das Und-Konto kommt dagegen nur sehr selten und in bestimmten Beziehungskonstellationen zum Einsatz. Das normale Haushaltskonto führen Eheleute oder Verbraucher in einer Partnerschaft gemeinhin als Oder-Konto. Auch wir würden Ihnen empfehlen diese Art des Kontos zu wählen, damit Sie sich das Leben durch ein Konto nicht zu schwermachen.

Wie eröffne ich ein Gemeinschaftskonto?

Im Prinzip können Sie ein Gemeinschaftskonto genauso eröffnen wie ein normales Girokonto. Suchen Sie also beispielsweise einfach in unserem Girokontovergleich oder in einem Tagesgeldvergleich nach einem passenden Angebot und machen Sie sich dann an die Kontoeröffnung. Bei dieser müssen Sie allerdings ganz klar darauf hinweisen, dass Sie das Konto nicht nur allein, sondern gemeinsam mit einem oder mehreren Partnern eröffnen möchten. Meist werden Sie schon im Prozess der Beantragung gefragt, ob Sie das Konto als Gemeinschaftskonto eröffnen möchten. Wenn Sie dies mit „ja“ markieren, müssen nicht nur Sie, sondern auch der oder die Partner Ihre Daten eintragen.

Das Gemeinschaftskonto in einem Video vorgestellt:

Darüber hinaus ist es auch notwendig, dass alle am Gemeinschaftskonto beteiligten Personen eine Identifizierung über das bekannte Ident-Verfahren durchführen. Das kann entweder über das Postident-Verfahren (vor Ort in einer Filiale der Deutschen Post), eine direkte Identifizierung bei einer Filialbank oder das Video Ident-Verfahren erfolgen. Ausnahmen von dieser Regel gibt es nicht. Bei einem Gemeinschaftskonto ist eine Identifizierung von allen Kontoinhabern schon von Gesetzeswegen unumgänglich.

Generell ist es bei einem Gemeinschaftskonto zudem keine Voraussetzung, dass die Kontoinhaber an derselben Adresse gemeldet sind. Diese Regelung gab es vor wenigen Jahren zwar noch bei fast allen Banken, heutzutage ist sie allerdings meist weggefallen. Sie müssen bei einem Gemeinschaftskonto also nicht zwingend dieselbe Adresse haben wie Ihr Partner oder die anderen Kontoinhaber. Vielmehr wird heutzutage zwingend nur noch vorausgesetzt, dass alle Kontoinhaber volljährig sein müssen und über eine Meldeadresse verfügen. Ein Ablehnungsgrund eines Gemeinschaftskontos kann zudem ein negativer Schufa-Eintrag sein. Dabei ist Vorsicht geboten, denn eine Bank kann die gesamte Eröffnung (ein Basiskonto muss jedem Verbraucher angeboten werden) oder zumindest die Einrichtung eines Dispositionskredits schon dann ablehnen, wenn nur ein geplanter Kontoinhaber keine gute Bonität hat. Die „Gesamtbonität“ aller Kontoinhaber spielt keine Rolle.

Achtung: Eine Ausnahme von den grundsätzlichen Regeln sind die Santander Bank und die ING-DiBa. Beide Banken verlangen bei der Eröffnung von einem Gemeinschaftskonto, dass alle Kontoinhaber dieselbe Meldeadresse haben.

Was muss ich im steuerlichen Sinne bei einem Gemeinschaftskonto beachten?

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Bei einem Gemeinschaftskonto sollten Sie auch die steuerliche Komponente nicht außer Acht lassen. Unterschiede ergeben sich dabei bei zwei Steuern: Der Schenkungssteuer und der Abgeltungssteuer.

Die Abgeltungssteuer ist bei einem Gemeinschaftskonto schnell erklärt. Sie bezahlen in Deutschland auf Kapitalerträge generell einen sogenannten Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent plus Solidaritätsbeitrag. Das ist bei einem Gemeinschaftskonto nicht anders. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie auf ein gemeinsames Tagesgeld- oder Festgeldkonto oder ein Aktiendepot setzen. Beachten sollten Sie aber die Unterschiede beim Freistellungsauftrag. Theoretisch liegt dieser für jede Einzelperson knapp über 800 Euro. Bei einem Gemeinschaftskonto könnten Sie allerdings nicht einfach zwei Freistellungsaufträge nutzen. Vielmehr müssen Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag einrichten – das wiederum ist in Deutschland aber nur für verheiratete Paare möglich. Insofern ergeben sich hier Unterschiede zu einem normalen Konto oder Depot.

Noch gravierender sind die Unterschiede bei der Schenkungssteuer. Bei einem normalen Konto, das Sie nur selbst führen, müssen Sie sich über die Schenkungssteuer überhaupt keine Gedanken machen. Bei einem Gemeinschaftskonto sieht das anders aus. Das mag im ersten Moment kurios klingen. Da aber beide Personen frei über das Konto verfügen können, entspricht jede Einzahlung auf das Konto gleichzeitig einer Schenkung. Das gilt natürlich nicht für normale Überweisungen, etwa das Gehalt. Für größere Einzahlungen oder Überweisungen ergibt sich beim Oder-Konto (nicht beim Und-Konto) allerdings ein relevanter Unterschied. Ab einem Betrag von mehr als 500.000 Euro pro Person innerhalb von zehn Jahren (bei Ehepartnern) beziehungsweise 20.000 Euro pro Person bei nicht verheirateten Personen fällt in diesem Fall die Schenkungssteuer an.

Zusammengefasst sieht der Freibetrag bei einem Gemeinschaftskonto so aus:

  • Verheiratet: 500.000 Euro pro Person innerhalb von 10 Jahren steuerfrei
  • Unverheiratet: 20.000 Euro pro Person innerhalb von 10 Jahren steuerfrei

Über diesen Betrag hinaus fallen diese Schenkungssteuersätze an:

  • Verheiratet: mindestens sieben Prozent Schenkungssteuer
  • Unverheiratet: 30 Prozent Schenkungssteuer

Was passiert mit einem Gemeinschaftskonto im Todesfall?

Sofern einer der Kontoinhaber bei einem Gemeinschaftskonto verstirbt, gibt es zwei verschiedene Szenarien. Dabei kommt es erneut darauf an, ob es sich um ein Und- oder ein Oder-Konto handelt. Sofern es sich um ein Oder-konto handelt, verbleiben nur noch die restlichen Inhaber eines Gemeinschaftskontos als verfügungsberechtigt. Die Erben erhalten allerdings ein Anrecht auf eine Auszahlung des ihnen zustehenden Erbanteils – festgeschrieben entweder im Testament oder nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel. Bei einem Und-Konto dagegen werden die Erben automatisch Inhaber des Gemeinschaftskontos und übernehmen die Position des Verstorbenen. Sie sind zukünftig mitverfügungsberechtigt und müssen in jede Entscheidung eingebunden werden.

Welche Entscheidungen erfordern immer einer Zustimmung?

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Während Sie ein normales Giro- oder Tagesgeldkonto in jeder Hinsicht selbst verwalten können, ergeben sich bei einem Gemeinschaftskonto leichte Unterschiede. Das gilt selbst dann, wenn Sie ein sogenanntes Oder-Konto führen, bei dem alle Beteiligten die vollständigen Kompetenzen genießen. Dabei können Sie diese Dinge bei einem als Oder-Konto geführten Konto generell und ohne Zustimmung der anderen Kontoinhaber erledigen:

  • Überweisungen
  • Daueraufträge
  • Bargeldabhebungen und -einzahlungen
  • Zahlungen mit einer verbundenen Kredit- oder Girokarte
  • Erhöhung oder Senkung des Dispositionsrahmens

Doch es gibt auch einige Dinge, die Sie bei einem Oder-Konto nicht ohne die Zustimmung Ihres Partners erledigen dürfen. Dazu gehören allen voran diese Dinge:

  • Änderung der Wohnanschrift
  • Widerruf der Verfügungsvollmacht
  • Kündigung des Kontos

Darüber hinaus haften immer alle Inhaber eines Gemeinschaftskontos für eine mögliche Überziehung des Kontos. Egal wer das Konto überzogen hat, es sind immer alle Inhaber dafür verantwortlich, das Geld inklusive Zinsen zurückzuzahlen.

Für wen ergibt ein Gemeinschaftskonto Sinn?

Wirklich viel Sinn ergibt ein Gemeinschaftskonto im Prinzip grundsätzlich immer nur dann, wenn Sie es gemeinsam mit einem Lebenspartner führen möchten. In anderen Fällen, besonders einer Konstellation mit mehreren Kontoinhabern, stehen das Risiko und der Nutzen meist nicht in einem angemessenen Verhältnis. Dennoch sollten Sie nicht zwingend nur deshalb auf ein Gemeinschaftskonto setzen, weil Sie eine Beziehung führen. Sofern Ihr Partner lediglich Zugriff auf Ihr Girokonto durch die Girocard oder Kreditkarte erhalten soll oder die Möglichkeit bekommen soll, Überweisungen oder Daueraufträge durchzuführen beziehungsweise einzurichten, reicht auch eine normale Kontovollmacht aus. Sinn ergibt diese Variante beispielsweise dann, wenn nur einer der beiden Partner ein eigenes Vermögen und Einkommen hat.

Sofern Sie allerdings verheiratet sind und auf keinen Ehevertrag setzen, bietet sich auch ein Gemeinschaftskonto an. In diesem Fall werden Sie steuerlich sowieso gemeinsam veranlagt und haften zudem gegenseitig für die Finanzen der jeweils anderen Person. Auch erbrechtlich ergeben sich zwischen getrennt geführten oder einem gemeinsam geführten Konto keinerlei Unterschiede. Ein weiteres Girokonto ergibt in diesem Fall nur äußerst selten Sinn, weswegen Sie mit einem Gemeinschaftskonto im Normalfall besser dastehen sollten.

Grundsätzlich ist es allerdings wichtig, dass Sie vor der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos immer das Gespräch mit Ihrem Partner suchen. Ein gemeinsames Verständnis für finanzielle Dinge sollte vorliegen, damit die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos Sinn ergibt. Auch ein gewisses gegenseitiges Vertrauen sollte vorhanden sein. Ohne dieses sollten Sie auf ein Gemeinschaftskonto lieber verzichten und sich weiterhin um die selbstständige Verwaltung Ihrer Finanzen kümmern. Abraten würden wir Ihnen von einem Gemeinschaftskonto zudem immer dann, wenn die Schenkungssteuer durch dieses Kontomodell zu einem Problem werden kann. In dieser Situation sollten Sie lieber auf eigene Konten setzen, um nicht in diese Falle zu tappen.

Ein Gemeinschaftskonto ist eine sinnvolle Alternative

Das Gemeinschaftskonto hat, wie die meisten Kontomodelle, auch seine Nachteile. Dennoch sind Sie mit einem Gemeinschaftskonto in einer Beziehung und besonders in einer Ehe möglicherweise besser aufgestellt. Das gemeinsame Konto kann das Leben, besonders im Falle eines Oder-Kontos, deutlich erleichtern. Sie sollten allerdings ein gewisses gegenseitiges finanzielles Vertrauen mitbringen. Nur so ergibt ein Gemeinschaftskonto wirklich Sinn und macht Ihr Leben leichter. Beachten Sie allerdings unbedingt die möglichen Einschränkungen bei einem Konto sowie die keineswegs zu vernachlässigenden Gefahren einer höheren steuerlichen Belastung. Sofern Sie sich entschieden haben, finden Sie passende Angebote in unserem Girokontovergleich.

Bildquellen:

Beratungsgespräch: db.com
Aufzählungen: Bezahlen.de
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