Kontopfändung

Die Kontopfändung gehört in die Riege der Zwangsvollstreckung in Forderungen und wird in der Zivilprozessordnung (ZPO) rechtlich geregelt. Damit ist gemeint, dass der Drittschuldner (Bank) das gerichtliche Verbot erhält, aus dem Kontoguthaben an den Schuldner (Kontoinhaber) zu zahlen. Gleichzeitig wird der Schuldner angehalten, keine Verfügungen über das Kontoguthaben vorzunehmen oder Einziehungen machen zu lassen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Voraussetzung für eine Kontopfändung ist ein auf Antrag des Gläubigers erteilter Vollstreckungstitel in Form eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses. Hierbei ist er nicht verpflichtet, den Schuldner vorher anzuhören. Der Beschluss muss den gepfändeten Anspruch genau beschreiben (Forderung, Herausgabeanspruch etc.) und sobald dieser dem Drittschuldner zugesandt ist, gilt die Pfändung als wirksam. Auch dem Schuldner selbst ist eine entsprechende Abschrift des Beschlusses zuzuteilen.

Auch vor der eigentlichen Pfändung kann der Gläubiger auf Basis eines vollsteckbaren Schuldtitels das Konto sperren lassen und vom Schuldner verlangen, keine Verfügung mehr vorzunehmen oder Einziehungen zu veranlassen. Hierbei handelt es sich um eine Vorankündigung (Pfändungsankündigung oder Vorpfändung), die dem Drittschuldner und dem Schuldner ebenfalls schriftlich zugestellt werden. Der eigentliche Pfändungsbeschluss muss in Folge dessen binnen 1 Monat gerechnet ab Zustellung der Benachrichtigung an den Drittschuldner erfolgen. Bis dahin hat die Vorankündigung die Wirkung eines Arrestes.

Als Basis für die Kontopfändung dient der Saldo im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (Zustellungssaldo). Ist allerdings kein Guthaben vorhanden, so ist die Pfändung unwirksam. Dagegen kann sich der Pfandgläubiger allerdings absichern, indem er von der Möglichkeit der Kontopfändung künftiger Guthaben Gebrauch macht.

1. Pfändung des Zustellungssaldos
-> ausschließlich Pfändung des Saldos am Zustellungstag

2. Pfändung künftiger Guthaben
-> Pfändung aller künftigen Abschlusssalden oder
-> Pfändung künftiger Tagesguthaben

Von einer Doppelpfändung spricht man, wenn diese beiden Varianten (Zustellungssaldo und künftige Guthaben) in einem Pfändungsbeschluss miteinander verbunden werden.

Zahlungen an den Pfandgläubiger darf die Bank allerdings nur dann leisten, wenn zum Pfändungsbeschluss auch ein Überweisungsbeschluss vorliegt (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfÜB). Erst dann kann der Drittschuldner mit schuldbefreiender Wirkung an den Gläubiger zahlen, bis dessen Ansprüche befriedigt sind. Allerdings ist hier eine Frist von 2 Wochen zu berücksichtigen, d.h. erst nach Ablauf von 14 Tagen ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses darf die Bank an den Gläubiger leisten. Der Überweisungsbeschluss gilt für den Drittschuldner gegenüber den Schuldner (auch, wenn er mit Unrecht erlassen wurde) solange, bis eine Aufhebung erfolgt und die Bank davon Kenntnis erlangt.

Gleichzeitig kann der Pfandgläubiger im Rahmen des Pfändungsbeschlusses darin eine Drittschuldnererklärung aufnehmen und verlangen. Das bedeutet, dass die Bank auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses Folgendes erklären muss:

- ob und in wieweit die Bank die Pfändung anerkennt
- ob und in wieweit die Bank zur Zahlung bereit ist
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung haben
- ob und weswegen die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist

Grundsätzlich müssen bei einer Kontopfändung auch die Pfändungsfreigrenzen und unpfändbaren Bezüge beachtet werden. Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen ist, dass als Arbeitseinkommen die folgenden Bezüge gelten:

-> Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten
-> Arbeits- und Dienstlöhne
-> Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte
-> Hinterbliebenenbezüge
-> sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen
-> gezahlte Renten auf der Grundlage eines Versicherungsvertrages

Unpfändbare Bezüge des Schuldners:

- 50 % des für Mehrarbeitsstunden (Überstunden) geleisteten Arbeitseinkommens
- Urlaubsgeld über die Höhe des Arbeitseinkommens hinaus
- Zuwendung aus Anlasse eines Betriebsereignisses
- Treuegelder
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
- Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial
- Gefahrenzulagen
- Schmutz- und Erschwerniszulagen
- Weihnachtsvergütung bis maximal 50 % des Arbeitseinkommens bzw. bis höchstens 500 €
- Heirats- und Geburtsbeihilfen
- Erziehungsgeld, Studienbeihilfe und ähnliches Bezüge
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen
- Blindenzulage
- Renten in Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
- gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltsrenten
- fortlaufende Bezüge aus Stiftungen oder Ähnlichem
- Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen,
- Ansprüche aus Lebensversicherungen auf den Todesfall, wenn Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt

Pfändungsfreigrenzen (Stand: 01.Juli 2015)

Je nach Zahlungsrhythmus:
- monatliches Arbeitsnettoeinkommen bis maximal 1.073,88 Euro
- wöchentliches Arbeitsnettoeinkommen bis maximal 247,14 €
- tägliches Arbeitsnettoeinkommen bis maximal 49,43 €

Sofern Unterhalt gezahlt werden muss, erhöhen sich diese Beträge wie folgt:

-> für die erste unterhaltsberechtigte Person
- monatliches Arbeitsnettoeinkommen um 404,16 €
- wöchentliches Arbeitsnettoeinkommen um 93,01 €
- tägliches Arbeitsnettoeinkommen um 18,60 €

-> für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
- monatliches Arbeitsnettoeinkommen um 225,17 €
- wöchentliches Arbeitsnettoeinkommen um 51,82 €
- tägliches Arbeitsnettoeinkommen um 10,36 €

Demzufolge können maximale Freigrenzen inklusive Unterhaltszahlungen erreicht werden von:
- monatliches Arbeitsnettoeinkommen bis maximal 2.378,72 Euro
- wöchentliches Arbeitsnettoeinkommen bis maximal 547,43 €
- tägliches Arbeitsnettoeinkommen bis maximal 109,49 €

Übersteigt das Arbeitseinkommen die jeweils für den Schuldner geltende Freigrenze, so gelten für den Überschussbetrag zusätzlich die folgenden Freigrenzen:

Keine Unterhaltszahlungspflicht -> drei Zehntel des Überschusses unpfändbar
eine Unterhaltszahlungspflicht -> fünf Zehntel des Überschusses unpfändbar
für 2. bis 5. Unterhaltszahlungspflicht -> zusätzlich je ein Zehntel unpfändbar

Die Beträge für die Pfändungsfreigrenzen werden zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres neu angepasst.

 
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