Durch öffentliche Amtsträger
Hier werden die Zahlungen aus öffentlichen Kassen unter Anderem durch
- Bund
- Länder
- Gemeinden
- Berufsgenossenschaften oder
- Krankenkassen
etc.
vorgenommen. Diese Zahlungen können steuerfrei sein, sofern sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können. Im Einkommenssteuergesetz (EStG) ist beispielsweise unter den steuerfreien Einkünften zu lesen, dass Vergütungen, die „aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden“, steuerfrei sind.
Im Rahmen der Berufsausübung
Hier stellen die Zahlungen eine Vergütung für besondere Umstände oder Belastungen der Arbeit dar und sind Bestandteil des Arbeitsentgeltes. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, d. h. sie ist nicht gesetzlich festgelegt. Man kann sich lediglich auf vertragliche Vereinbarungen berufen (z.B. Tarifvertrag).