Investmentfond

Unter einem Investmentfond versteht man Publikums-Sondervermögen (offene Fonds, d.h. für jeden Anleger) sowie Spezial-Sondervermögen (Spezialfonds, d.h. nur für institutionelle Anleger), das von einer Kapitalanlagegesellschaft (auch Investmentgesellschaft) verwaltet wird. Als Sondervermögen wiederum bezeichnet man inländische Investmentvermögen, die von einer Investmentgesellschaft auf Rechnung des Anlegers verwaltet werden und strikt von sonstigen Vermögen der Gesellschaft getrennt werden muss. Die rechtliche Grundlage bildet das Investmentgesetz (InvG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach gehören Geschlossene Fonds nicht zu den Investmentfonds, da sie nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden und auch nicht dem InvG unterliegen. Hier handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Investoren zu einer Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co.KG), die durch die gemeinschaftliche Vermögensanlage und eventuell zusätzlicher Kreditmittel ein Objekt (z.B. Immobilie) erwerben oder erstellen wollen. Diese Fonds unterliegen schließlich der jeweiligen Gesetzgebung der entsprechend dafür gegründeten Gesellschaft. Ein Anleger avanciert hier zum Unternehmer.

Die Anlage in Investmentfonds, also Offenen Fonds, basiert auf dem Open-end-Prinzip, d.h. die Zahl der Anteile und damit auch der Teilhaber ist von vornherein unbestimmt und die Investmentgesellschaft gibt je nach Bedarf neue Anteile aus bzw. nimmt ausgegebene Anteile zurück. Folglich sammelt die Gesellschaft das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen (Fonds) und investiert es wiederum in diversifizierte Anlagebereiche. Diese Bereiche können sich auf die folgenden Vermögensgegenstände beziehen:

1.Wertpapiere
2.Geldmarktinstrumente
3. Derivate
4. Bankguthaben
5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien)
6. Immobilien-Gesellschafts-Beteiligungen
7. Anteile an bestimmten Investmentvermögen sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen
8. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann
9. Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann
10. stille Beteiligungen an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des InvG, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann
etc.

Eine besondere Form hierzu sind die Investmentaktiengesellschaften, bei denen die Anlage in Investmentfonds auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt ist. So kann beispielsweise nicht in Immobilien oder Immobilen-Gesellschaften etc. investiert werden. Ist der Anlegerkreis hier auf institutionelle Anleger beschränkt, spricht man von Spezial-Investmentaktiengesellschaften.

Kapitalanlagegesellschaften müssen bei der Anlage in Investmentfonds das Prinzip der Risikomischung beachten. Das bedeutet, dass das vermögen der Anleger nicht in nur ein Vermögensgegenstand investiert werden darf, sondern eine Zusammensetzung aus verschiedenen Anlagebereichen erfolgen muss. Durch diese Streuung vermindert man auch das Risiko der Anleger.

Entscheidet man sich für die Anlage in Investmentfonds, so erwirbt man Investment(fonds)anteile (Anteilscheine), die ein Miteigentum am Sondervermögen der Investmentgesellschaft. Der Eigentümer eines entsprechenden Anteilscheines hat also …

… Miteigentum am Sondervermögen nach Bruchteilen,
… Anspruch auf Beteiligung an den Erträgen des Sondervermögens,
… Anspruch auf Rücknahme des Anteilscheins (der Anteile) zu Lasten des Sondervermögens,
… Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Sondervermögens.


Der Anteilswert eines Anteilscheins bemisst sich dabei wie folgt:

Anteilswert = Wert Fondsvermögen ÷ ausgegebene Anteile

Um nun das Miteigentum nach Bruchteilen zu ermitteln, wird Folgendes berechnet:

1. Gesamtwert Anteilscheine = Anteilswert * Anteile des Teilhabers

2. Miteigentum nach Bruchteilen = (Gesamtwert Anteilscheine * 100) ÷ Wert Sondervermögen


Investmentfonds ermöglichen es auch kleinen Anlegern, Anteile zu erwerben, da die Anlage bereits mit kleinen Beträgen möglich ist. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass diverse Kosten anfallen:

- evtl. Ausgabeaufschlag = Agio (sog. Trading Fonds, kurz TF; Classic Fonds, kurz CF, sind ohne Agio)
- evtl. Rücknahmeabschlag
- Verwaltungsgebühren
- ggf. erfolgsabhängige Vergütungen
-evtl. Depotbankgebühr


Die Depotbank, d.h. ein separates Kreditinstitut, ist dafür zuständig, das Sondervermögen zu verwahren (strikte Trennung) und Anteilscheine auszugeben und zurückzunehmen. Das InvG schreibt diese Vorgehensweise vor und muss auch eingehalten werden.

Beispiele von Investmentfonds:
- Aktienfonds
- Altersvorsorge-Sondervermögen (AS-Fonds bzw. AS-Sondervermögen)
- Ethikfonds
- Hedgefonds (auch: Hedge Fonds)
- offene Immobilienfonds
- Rentenfonds
etc.

 
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