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Wertpapierdepot

Als Wertpapierdepot bezeichnet man die Verwahrmöglichkeit von Wertpapieren auf einem speziellen dafür angelegten Konto. Gemäß Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG) gehört die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für Andere (Depotgeschäft) zu den von Kreditinstituten betriebenen Bankgeschäften. Einzelheiten hierzu regelt das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz, DepotG).

Wertpapiere, die im Rahmen des Depotgeschäfts verwahrt und verwaltet werden, sind gemäß DepotG:

•    Aktien
•    Kuxe
•    Zwischenscheine
•    Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine
•    auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen
•    andere vertretbare Wertpapiere
•    Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden

Gekennzeichnet sind Wertpapierdepots üblicherweise durch individuelle Depotnummern (Depot-Kontonummer). Dabei differenziert man grundsätzlich zwischen den folgenden Varianten:

1. Geschlossenes Wertpapierdepot
Diese Variante ist heute sehr selten geworden, denn darunter versteht man bei Kreditinstituten geführte Tresore, in denen die effektiven Stücke aufbewahrt werden. In diesem Wertpapierdepot verwahrt man folglich nur jene Wertpapiere, zu denen auch eine physische Urkunde ausgehändigt wurde. Alle mit dem Wertpapier in Verbindung stehenden Tätigkeiten werden vom Institut ausgeführt (z.B. Einlösung von Talon und Kupon).

Heutzutage werden im geschlossenen Depot eher wertvolle Gegenstände wie Schmuck, Edelmetalle, Kunstwerke etc. aufbewahrt. Das Institut selbst kennt den Inhalt des Tresors nicht, weswegen diese Variante unter Anderem auch als „geschlossen“ bezeichnet wird.

2. Offenes Wertpapierdepot
Bei dieser Verwahrmethode werden die Wertpapiere dem Verwahrer (z.B. Kreditinstitut) unverschlossen übergeben und zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut. Hierbei unterscheidet man die folgenden beiden Verwahrtypen:

a) Girosammelverwahrung (GS-Verwahrung)
Die vertretbaren Wertpapiere werden – sofern dafür zugelassen – durch eine Wertpapiersammelbank oder einen Dritten (z.B. Zweigstellen eines Kreditinstitutes) aufbewahrt. Voraussetzung dafür ist, dass der Hinterleger ausdrücklich und schriftlich der Sammelverwahrung zugestimmt hat. Diese Zustimmung hat für jedes Verwahrgeschäft einzeln zu erfolgen.

Üblicherweise erhält der Hinterleger einen entsprechenden Anteil am Sammelbestand des Verwahrers bei der Wertpapiersammelbank. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend bzw. bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

Der Hinterleger kann aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags bzw. der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert bekommen. Kein Anspruch hingegen besteht auf Herausgabe der eingelieferten Stücke (effektive Stücke).

b) Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)

Sonderverwahrfähig sind heutzutage lediglich effektive Stücke, aber sehr selten geworden sind. Sie ähnelt also der Vorgehensweise beim geschlossenen Depot.

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