Vermögen, gebundenes

Ein gebundenes Vermögen findet man im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung und möglichen Vermögensanlagen eines Versicherungsunternehmens im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Demnach ergibt es sich aus der Summe des Sicherungsvermögens und der sonstigen gebundenen Vermögen des Unternehmens.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Sicherungsvermögen
= Aktivaposition in der Bilanz eines Versicherungsunternehmens zur Absicherung der Ansprüche der Versicherungsnehmer bei einer eventuellen Insolvenz der Gesellschaft
= muss mindestens der Summe aus den folgenden Bilanzwerten (Bruttobeträgen) entsprechen:
- Beitragsüberträge
- Deckungsrückstellung
- Rückstellung …
… für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe
… für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
… für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen
etc.

Sonstiges gebundenes Vermögen
= Aktivaposition in der Bilanz eines Versicherungsunternehmens in Höhe „(…) der Summe aus den Bilanzwerten der versicherungstechnischen Rückstellungen und der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten (…)“

Das gebundene Vermögen der Versicherungsgesellschaft muss zudem so angelegt werden, dass eine hohe Sicherheit und auch Rentabilität bei ständiger Verfügbarkeit (Liquidität) gewährleistet ist. Daher darf das gebundene Vermögen unter Berücksichtigung ausreichender Mischung und Streuung ausschließlich in folgende Instrumente angelegt werden:

- Darlehensforderungen
- Schuldverschreibungen
- Genussrechten
- Schuldbuchforderungen
- Aktien
- Beteiligungen
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechten
- Anteile an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen
- laufende Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten
- in sonstige Anlagen, soweit diese nach der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder der Richtlinie über Lebensversicherungen zulässig sind

 
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