Sparbuch

Die Bezeichnung „Sparbuch“ definiert eine Form der Sparurkunde für Spareinlagen und kann in Form eines gebundenen oder eines Loseblatt-Sparbuches auftreten, wobei die erste Form die geläufigste ist. Die rechtliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Das gebundene oder geheftete Sparbuch wird bei den Sparkassen auch Sparkassenbuch genannt und ist die Grundform aller Sparurkunden. Die Ausstellung erfolgt bei der ersten Einzahlung der Spareinlage und ist zukünftig bei allen Verfügungen vorzulegen, sofern überhaupt eine Verfügungsberechtigung besteht.

Loseblatt-Sparbücher sind keine Bücher im eigentlichen Sinne. Hier erhält der Kunde einzelne Sparkontoauszüge (per Post, per Auszugsdrucker etc.), welche er in die Sparhülle gemeinsam mit dem Stammblatt einheftet. Auch diese Form ist bei Barverfügungen stets vorzulegen.

In seiner Rechtsnatur erfüllt das Sparbuch drei Funktionen:

1. Beweis- und Schuldurkunde
- enthält Versprechen der Bank, die Einlage zurückzuzahlen (= Zahlungsversprechen)
- beweist das Bestehen der Spareinlage, d.h. der Forderung des Kunden gegenüber der Bank

2. Qualifiziertes Legitimationspapier
- Aus- und Rückzahlung nur gegen Vorlage des Buches
- Bank kann auf Legitimationswirkung vertrauen
-> Recht, die versprochene Leistung an jeden Vorleger des Buches mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen (keine Legitimationsprüfung nötig)
-> Ausnahme: Missbrauchsverdacht

Versprochene Leistung =

… bei gekündigten Spareinlagen der nach Ablauf der Kündigungsfrist fällige Betrag
… bei ungekündigten Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist bis 2.000 € pro Monat
… Zinsen innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift

3. Hinkendes Inhaberpapier
- Bank hat das Recht, eine Legitimationsprüfung des Vorlegers zu verlangen
- Vorleger kann nicht allein aus dem Besitz der Urkunde die Leistung geltend machen
-> Bank kann Verfügung verweigern

Um sich vor unrechtmäßigen Verfügungen zu schützen, kann der Sparbuchinhaber bzw. Sparer mit dem Kreditinstitut bestimmte Vereinbarungen treffen. So könnte beispielsweise festgelegt werden, dass Auszahlungen nur an seine Person gehen dürfen oder die Nennung eines Kennwortes erforderlich ist. Verfügungen über die gesamte Einlage und damit die Auflösung des Sparkontos darf sowieso nur der Sparer selbst.

Des Weiteren gibt es die folgenden Ausnahmefälle, bei denen eine Verfügung ohne Vorlage des Buches erfolgen darf:

- Daueraufträge zu Gunsten eines anderen Sparkontos des Sparers beim selben Kreditinstitut
- Belastungen durch die Banken wegen fälliger Forderungen gegenüber dem Sparer
- Verfügungen aus besonderen Gründen wie schwere Krankheit etc. (Überweisung an Sparer)
- Verfügungen an Geldautomaten (wenn möglich) und sofortigem Ausdruck eines Auszuges

Einzahlungen dürfen jedoch auch ohne die Vorlage des Sparbuches erfolgen.

Sollte das Sparbuch verloren gehen oder erheblich beschädigt werden, muss dies unverzüglich dem Kreditinstitut mitgeteilt werden. Dadurch kommt es zur Sperrung des Sparguthabens und dem Sparer muss ein neues Buch ausgestellt werden. Allerdings gibt es hier 2 verschiedene Wege, die eingeschlagen werden können:

1. ohne Aufgebotsverfahren bzw. Kraftloserklärung, wenn …

… ein geringes Sparguthaben bestand,
… der Verlust glaubhaft nachgewiesen wird oder
… das beschädigte Buch bzw. die Reste dessen vorgelegt werden

2. mit Aufgebotsverfahren bzw. Kraftloserklärung

2.1 Aufgebotsverfahren durch das Amtsgericht
- auf Antrag durch den Sparer
- Veröffentlichung des Verlustes mit Sparkontonummer etc. im Bundesanzeiger

Sollte der Inhaber des Buches nach Ablauf der Aufgebotsfrist seine Rechte unter Vorlage des Sparbuchs nicht angemeldet haben, so wird die Urkunde durch ein gerichtliches Ausschlussurteil für kraftlos erklärt und dem Sparer ein neues Buch ausgestellt.

2.2 Aufgebotsverfahren durch den Vorstand der Bank
- auf Antrag des Sparers
- Veröffentlichung innerhalb des Kreditinstitutes durch Aushänge etc.

Sollte der Inhaber des Buches nach Ablauf der Aufgebotsfrist seine Rechte unter Vorlage des Sparbuchs nicht angemeldet haben, so wird die Urkunde durch einen Vorstandsbeschluss für kraftlos erklärt und dem Sparer ein neues Buch ausgestellt.

 
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