Schufa-Klausel
Die Schufa-Klausel ist die ausdrückliche Einwilligung des Kunden zur Weiterleitung von Daten an die örtliche SCHUFA. Sie muss von der betroffenen Person im Rahmen des Antragsprozesses von Girokonten, Kreditkarten, Krediten oder Bürgschaften unterschrieben werden.
Die Klausel enthält dabei vor allem die folgenden Fakten:
1. ausdrückliche Einwilligung des Kunden zur Weiterleitung von Positivmerkmalen
-> Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung
2. Information an den Kunden zur Weiterleitung von Negativmerkmalen
-> nichtvertragsgemäßes Verhalten und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen
3. Befreiung der Kreditinstitute vom Bankgeheimnis
Man unterscheidet also bei den Schufa-Meldungen Positiv- und Negativmerkmale. Ersteres muss vom Kunden definitiv genehmigt werden (siehe oben) und Zweites muss ausschließlich abgewägt werden, ob die Weitergabe erforderlich ist oder schutzwürdige Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
Positivmerkmale
- Kontoanträge
- Kontoeröffnungen
- Kontoschließungen
- Kreditanträge
- Kreditgewährungen
etc.
Negativmerkmale
- Konto-/Kartenkündigung wegen missbräuchlicher Verwendung
- Scheckrückgabe mangels Deckung
- beantragte Mahnbescheide bei unbestrittener Forderung
- Kreditkündigung wegen Verzug mit min. 2 Raten
etc.
Sollte ein Kunde die Unterzeichnung der Schufa-Klausel verweigern, so verweigert in der Regel auch das Kreditinstitut die Vertragsaufnahme, es sei denn es gibt Ausweichmöglichkeiten.
Beispiel
-> Verweigerung der Kontoeröffnung oder Eröffnung auf Guthabenbasis (muss nicht gemeldet werden)