Die Klausel enthält dabei vor allem die folgenden Fakten:
1. ausdrückliche Einwilligung des Kunden zur Weiterleitung von Positivmerkmalen
-> Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung
2. Information an den Kunden zur Weiterleitung von Negativmerkmalen
-> nichtvertragsgemäßes Verhalten und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen
3. Befreiung der Kreditinstitute vom Bankgeheimnis
Man unterscheidet also bei den Schufa-Meldungen Positiv- und Negativmerkmale. Ersteres muss vom Kunden definitiv genehmigt werden (siehe oben) und Zweites muss ausschließlich abgewägt werden, ob die Weitergabe erforderlich ist oder schutzwürdige Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
Positivmerkmale
- Kontoanträge
- Kontoeröffnungen
- Kontoschließungen
- Kreditanträge
- Kreditgewährungen
etc.
Negativmerkmale
- Konto-/Kartenkündigung wegen missbräuchlicher Verwendung
- Scheckrückgabe mangels Deckung
- beantragte Mahnbescheide bei unbestrittener Forderung
- Kreditkündigung wegen Verzug mit min. 2 Raten
etc.
Sollte ein Kunde die Unterzeichnung der Schufa-Klausel verweigern, so verweigert in der Regel auch das Kreditinstitut die Vertragsaufnahme, es sei denn es gibt Ausweichmöglichkeiten.
Beispiel
-> Verweigerung der Kontoeröffnung oder Eröffnung auf Guthabenbasis (muss nicht gemeldet werden)