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Schufa

Der Begriff „Schufa“ ist die Abkürzung für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ und gilt als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. Sie tritt in Form der SCHUFA Holding AG auf und hat ihren Sitz in Wiesbaden. Gegründet wurde sie im Jahre 1927.

Durch die Bereitstellung kreditrelevanter Informationen soll die Grundlage für eine sichere Kreditvergabe geschaffen werden. Die Institute sollen vor Verlusten im Konsumentenkreditbereich und die Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung bewahrt werden. Die Mitglieder der Schufa haben sich deshalb verpflichtet, aus dem Privatkundengeschäft Folgendes mitzuteilen:

- Eröffnung und Schließung von Girokonten
- nichtvertragsgemäßes Verhalten bei der Girokontonutzung
- Ausgabe von Kreditkarten
- nichtvertragsgemäßes Verhalten beider Kreditkartennutzung
- Vergabe von Krediten
- Übernahme von Bürgschaften bis zu 250.000 €
- vertragsgemäße und nichtvertragsgemäße Abwicklung von Krediten und Bürgschaften

Für die Weitergabe dieser Informationen muss allerdings die Genehmigung durch den Betroffenen eingeholt werden, was üblicherweise durch die Unterzeichnung der Schufa-Klausel im Antragsprozess erfolgt.

Die Tätigkeit der Schufa ist dabei auf die Rahmenbedingungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) begrenzt.

Die Daten werden für eine gewisse Zeit in der Schufa-Datei gespeichert, haben aber bestimmte Löschfristen, die eingehalten werden müssen:

Informationen zu Giro- und Kreditkartenkonto
-> Löschung bei Kontoauflösung

Informationen zu Krediten
-> Löschung zum Endes des 3. Kalenderjahres nach dem Jahr der Erledigung

Informationen zu Bürgschaften
-> Löschung nach Rückzahlung der Kreditverpflichtung

Negativmerkmale + deren Erledigung
-> Löschung zum Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Jahr der Speicherung

Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (z.B. Eidesstattliche Versicherung)
-> Löschung nach 3 Jahren oder bei Zugang einer vorzeitigen Löschung durch das Amtsgericht

Anspruch auf kostenlose Schufa-Auskunft

Heute können Verbraucher alle zwölf Monate eine kostenfreie Schufa-Auskunft nach Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes beantragen. Diese Auskunft reicht beispielsweise für die Vorlage beim Vermieter aus, da sie alle relevanten Informationen enthält. Verbraucherschützer kritisieren allerdings, dass die Schufa die Beantragung unnötig erschwere und dabei versuche, ihre kostenpflichtigen Produkte zu verkaufen.

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