Publizitätspflicht

Mit der Publizitätspflicht meint man die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungspflicht bestimmter Institute und Unternehmen, die angehalten sind, gewisse Informationen und Daten bezüglich ihres Betriebes offen zu legen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Allerdings wird bei der Publizitätspflicht sowohl gesetzlich als auch gewerblich differenziert.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

1. Publizitätspflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und der Solvabilitätsverordnung (SolvV)
Darin ist die Offenlegungspflicht von Kreditinstituten geregelt. Sie sind aufgefordert, regelmäßig (jährlich) sowohl quantitative als auch qualitative Informationen offen zu legen. Dazu zählen beispielsweise:

•    Eigenkapital
•    eingegangene Risiken
•    Risikomanagementverfahren
•    interne Modelle
•    Kreditrisikominderungstechniken
•    Verbriefungsaktionen
•    Nachweis angemessener Eigenmittel

Publiziert werden diese Daten entweder auf der Onlinepräsenz des Institutes oder über andere geeignete Medien (z.B. Zeitung). Zu beachten sind dabei die folgenden Grundsätze nach KWG:

a) Wesentlichkeitsgrundsatz
b) Schutzgrundsatz
c) Vertraulichkeitsgrundsatz

Die Tatsache der Publizität sowie der Hinweis auf das Veröffentlichungsmedium sind im Bundesanzeiger anzugeben. Des Weiteren hat eine Mitteilung an die Deutsche Bundesbank sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu erfolgen.

2. Publizitätspflicht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)
Hier ist die Offenlegungspflicht von Kapital- und Personenhandelsgesellschaften (ohne natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter) geregelt. Dem elektronischen Bundesanzeiger sind demnach unter Anderem die folgenden Daten zu übermitteln:

•    Jahresabschluss inkl. Bestätigungsvermerk oder Vermerk über Versagung
•    Lagebericht
•    Bericht des Aufsichtsrates
•    Eine nach Aktiengesetz (AktG) vorgeschriebene Erklärung
•    Vorschlag über Verwendung des Betriebsergebnisses
•    Beschluss über Verwendung des Ergebnisses unter Angabe des Jahresüberschusses/ -fehlbetrages

 
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