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Kreditgrenze

Die Kreditgrenze ist der maximale Betrag, bis zu dem ein Kreditnehmer über sein verfügbares Guthaben hinaus disponieren kann. Sie wird auch Kreditlinie oder -rahmen genannt und kann vom Kreditgeber entweder geduldet oder auf vertraglicher Basis eingeräumt werden. Rechtliche Grundlage hierfür bildet unter Anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Eine Kreditgrenze wird vorrangig als Überziehungskredit auf einem Girokonto bereitgestellt, wobei sich die Höhe nach dem Einkommen des Antragstellers richtet. Gemäß BGB räumt ein Kreditinstitut hier einem Darlehensnehmer das Recht ein, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Außer den Zinsen, die mindestens aller drei Monate berechnet werden, fallen hierfür keine weiteren Gebühren an. Mit der Vereinbarung einer Kreditgrenze auf dem Girokonto hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer mindestens über die folgenden Punkte zu unterrichten:

•    Höchstgrenze des Darlehens
•    der zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltende Jahreszins
•    Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann
•    Regelung der Vertragsbeendigung

Die Vertragsbedingungen über die Kreditgrenze sind dem Kreditnehmer schriftlich zu bestätigen und Veränderungen des Zinssatzes sind schriftlich mitzuteilen. Dafür genügt aber eine Information auf dem Kontoauszug des Kreditnehmers (z.B. Aufzeigen der eingeräumten Kreditlinie).

Bei einer geduldeten Kontoüberziehung, die länger als drei Monate dauert, hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten. Auch hier genügt ein Ausdruck auf dem Kontoauszug.

Stets um eine eingeräumte Kreditgrenze handelt es sich bei einer Kreditlinie auf einer Kreditkarte (Kreditkartenlimit). Diese wird für eine gewisse Zeit üblicherweise zinsfrei bereit gestellt und richtet sich nach den Angaben, die der Interessent im Antrag macht (z.B. Einkommen).

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