Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer, kurz KSt, ist eine Steuer auf sämtliche Einkünfte von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach Körperschaftsteuergesetz (KStG) und erhoben wird sie von den Ländern des Bundes.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Ermittelt wird die Körperschaftsteuer auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens, das sich wiederum nach den Vorgaben des KStG und des Einkommensteuergesetz (EStG) berechnet. Davon abzuziehen ist der Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 3.835 Euro (max. in Höhe des Einkommens; Stand: Februar 2009). Der Steuersatz beträgt derzeit 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Stand: Februar 2009) zuzüglich des Solidaritätszuschlages (SoliZ) von 5,5 Prozent.

Da es sich um eine Jahressteuer handelt, wird sie auf der Grundlage eines Jahres ermittelt, d.h. es ist das Einkommen für ein Kalenderjahr zu errechnen.

Sollten ausländische Einkünfte bezogen werden und diese wurden mit einer aus dem Land, aus dem die Einkünfte stammen, der deutschen Körperschaftssteuer gleichenden Steuer belastet, so ist diese Belastung auf die zu zahlende deutsche KSt anzurechnen.

Nach KStG sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitungssitz im Inland steuerpflichtig:

- Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften, GmbHs etc.)
- Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Beschränkt kapitalsteuerpflichtig hingegen sind die folgenden Einrichtungen:

- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ihren inländischen Einkünften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben

Von der Körperschaftsteuer befreit sind unter Anderem:

- Bundeseisenbahnvermögen
- Monopolverwaltungen des Bundes
- die staatlichen Lotterieunternehmen
- Erdölbevorratungsverband
- Deutsche Bundesbank
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- Landwirtschaftliche Rentenbank
- Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
- Investitionsbank Hessen
- Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung
- Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank
- Bayerische Landesbodenkreditanstalt
- Investitionsbank Berlin
- Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt
- NRW.Bank
- Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen
- rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

und Viele mehr. Genaue Regelungen hierzu sind im KStG zu finden.

 
  • WhatsApp