Demnach zählen alle dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehenden Positionen zum Kernkapital. Das KWG beschreibt diese wie folgt:
Einzelkaufleuten, OHGs (Offene Handelsgesellschaften) und KGs (Kommanditgesellschaften)
- das eingezahlte Geschäftskapital
- die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter
AGs (Aktiengesellschaften), KGaAs (Kommanditgesellschaften auf Aktien) und GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
- das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne Vorzugsaktien
- die Rücklagen
- Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind (bei KGaA)
eG (eingetragene Genossenschaften)
- die Geschäftsguthaben
- die Rücklagen
öffentlich-rechtliche Sparkassen sowie Sparkassen des privaten Rechts
- die Rücklagen
Kreditinstitute des öffentlichen Rechts
- das eingezahlte Dotationskapital
- die Rücklagen
Kreditinstitute in einer anderen Rechtsform
- das eingezahlte Kapital
- die Rücklagen
Zusätzlich zählen, egal bei welcher Rechtsform bzw. bei welchem Institut die folgenden Positionen hinzu:
- die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach Handelsgesetzbuchs (HGB)
- die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
- der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist
Kernkapital
Das Kernkapital ist Teil des haftenden Eigenkapitals und gehört somit zu den Eigenmitteln von Kreditinstituten. Die rechtliche Grundlage bildet das Kreditwesengesetz (KWG).
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