Kernkapital

Das Kernkapital ist Teil des haftenden Eigenkapitals und gehört somit zu den Eigenmitteln von Kreditinstituten. Die rechtliche Grundlage bildet das Kreditwesengesetz (KWG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach zählen alle dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehenden Positionen zum Kernkapital. Das KWG beschreibt diese wie folgt:

Einzelkaufleuten, OHGs (Offene Handelsgesellschaften) und KGs (Kommanditgesellschaften)
- das eingezahlte Geschäftskapital
- die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter

AGs (Aktiengesellschaften), KGaAs (Kommanditgesellschaften auf Aktien) und GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
- das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne Vorzugsaktien
- die Rücklagen
- Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind (bei KGaA)

eG (eingetragene Genossenschaften)
- die Geschäftsguthaben
- die Rücklagen

öffentlich-rechtliche Sparkassen sowie Sparkassen des privaten Rechts
- die Rücklagen

Kreditinstitute des öffentlichen Rechts
- das eingezahlte Dotationskapital
- die Rücklagen

Kreditinstitute in einer anderen Rechtsform
- das eingezahlte Kapital
- die Rücklagen

Zusätzlich zählen, egal bei welcher Rechtsform bzw. bei welchem Institut die folgenden Positionen hinzu:

- die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach Handelsgesetzbuchs (HGB)
- die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
- der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist

 
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