Informationspflicht

Es gibt in Deutschland keine generelle Informations- oder Aufklärungspflicht für Banken im Sinne einer Rechtspflicht, die Kunden aufzuklären, umfassend zu beraten oder z.B. vor Risiken zu warnen. Eine derartige Informationspflicht kann jedoch als vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht entstehen, z.B. bei Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrags.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Der Umfang der Informationspflicht muss dabei im Vertrag geregelt werden. Außerdem kann eine solche Pflicht durch eine gesetzliche Schutzpflicht ausgelöst werden. Kreditinstitute in Deutschland haben eine Informations- oder Aufklärungspflicht gegenüber ihren Kunden.

Bis 2007 galt für Banken im Rahmen des Anlegerschutzes bei Finanztermingeschäften neben der allgemeinen Aufklärungspflicht aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auch noch eine Pflicht zur schadensersatzbewehrten Grundaufklärung gem. 37d WpHG. Seit 2008 gibt es diese zweistufige Informationspflicht aber nicht mehr.

Die Informationspflicht in Bezug auf Überweisungen verpflichtete Kreditinstitute in Deutschland, ihre Kunden über die Bankkonditionen zu informieren, bevor die Überweisung ausgeführt wird. Informationen über

- Beginn und Dauer der Überweisung,
- anfallende Gebühren,
- Wertstellungsdatum der Belastungsbuchung sowie gegebenenfalls
- der zu Grunde gelegte Wechselkurs bei Auslandsüberweisungen

müssen für den Kunden einsehbar sein. In der Regel wird dies durch die Angabe in einem Preisverzeichnis oder im Kontoauszug erledigt.

 
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