Hypothekenbank

Der Begriff „Hypothekenbank“ hat seit der Ablösung des Hypothekenbankgesetzes (HypBankG) durch das Pfandbriefgesetz (PfandBG) am 19. Juli 2005 keine rechtliche Bedeutung mehr. Die meisten Institute haben sich in „Pfandbriebank“ umbenannt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Nach dem ehemaligen Hypothekenbankgesetz waren Hypothekenbanken „(…) privatrechtliche Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,

1. inländische Grundstücke zu beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszugeben,

2. Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt zu gewähren (Kommunaldarlehen) und auf Grund der erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen (Kommunalschuldverschreibungen) auszugeben.“


Sie durften ausschließlich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft (KG) betrieben werden und unterlagen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Auch bei den heutigen Pfandbriefbanken bedarf es beim Pfandbriefgeschäft einer gesonderten Aufsicht durch die BaFin.

 
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