Hauptversammlung

Die Hauptversammlung (HV) ist das wohl wichtigste Organ einer Aktiengesellschaft (AG) und rechtlich im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Hier üben die Aktionäre (Teilhaber) ihre Rechte aus und der Vorstand und die Aufsichtsratsmitglieder haben teilzunehmen. Teilweise kann auch eine HV in Ton und Bild übertragen werden, ohne dass ein Mitglied oder ein Aktionär physisch teilnimmt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Hauptversammlung hat laut Gesetz – üblicherweise mit einfacher Mehrheit - Beschlüsse über die folgenden Sachverhalte zu fassen:

- Bestellung Aufsichtsratsmitglieder
- Verwendung Bilanzgewinn
- Entlastung Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
- Bestellung Abschlussprüfer
- Satzungsänderungen
- Maßnahmen Kapitalbeschaffung/ -herabsetzung
- Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung der Gründung bzw. Geschäftsführung
- Auflösung Gesellschaft


Eine qualifizierte Mehrheit ist nur bei satzungsändernden Beschlüssen zu erreichen. Jeder Beschluss ist zudem durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden.

Einberufen wird die Hauptversammlung mindestens einmal jährlich in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorstand zu den gesetzlichen und satzungsmäßigen festgelegten Fällen mit einfacher Mehrheit (ordentliche Hauptversammlung). Bekannt gemacht wird diese Einberufung in den Gesellschaftsblättern der Unternehmung und sie enthält …

… die Firma
… den Sitz der Gesellschaft
… Zeit und Ort der Hauptversammlung
… die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der HV und die Ausübung des Stimmrechts abhängen
… Tagesordnung

Zusätzlich können die Aktionäre eine HV-Einberufung schriftlich und unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen, sofern diese Gruppe mit ihren Aktien insgesamt mindestens 5 % des Grundkapitals ausmachen (außerordentliche Hauptversammlung).

Sofern satzungsmäßig nichts Anderes bestimmt wurde, findet die Versammlung am Sitz der Gesellschaft statt. Die Einberufung hat mindestens 30 Tage vor der eigentlichen Versammlung zu erfolgen und wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Innerhalb von 12 Tagen seit dieser Veröffentlichung hat der Vorstand die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen über diese HV und die Tagesordnung zu informieren.

 
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