Finanzsicherheit
Die Finanzsicherheiten sind Sicherheiten, bei denen entweder ein Recht an einer Sache vollständig übertragen wird oder ein beschränktes dingliches Sicherungsrecht bestellt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Sicherheiten einem Rahemnvertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen.
Geregelt wird das Ganze in der Finanzsicherheitenrichtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments, mit der die Kreditirsiken bei finanziellen Transaktionen, bei denen Finanzinstrumente (Aktien, Schuldverschreibungen, sonstige Wertpapiere etc.) oder eine Barsicherheit (ein auf beliebiger Währung lautender Geldbetrag auf einem Konto oder eine vergleichbare Geldforderung) als Sicherheiten hinterlegt werden, minimiert werden sollen. Die Richtlinie konzentriert sich dabei auf die Vereinfachung der Sichereitenstellung und eine entsprechende Harmoniserieung des Prozesses.
Grundsätzlich bestimmt dieses Gesetz, dass Finanzsicherheiten in zwei Formen vorkommen können:
1. Vollrechtsübertragung
= komplette Überragung bzw. Abtretung (Zession) eines Finanzinstruments (auch Wertpapierpensionsgeschäfte)
2. Beschränktes dingliches Sicherheitsrecht
= Sicherungsrecht an einem Finanzinstrument -> Eigentum an der Sicherheit bleibt beim Sicherungsgeber
Die Erstellung dieses einheitlichen Regelsystems in Bezug auf Finanzsicherheiten ist darauf ausgerichtet, die Kosteneffizienz aber auch die Integration innerhalb der europäischen Finanzmärkte zu verbessern. Es wird davon ausgegangen, dass sowohl die Kreditverluste bei grenzüberschreitenden Geschäften verringert werden können als auch der Wettbewerb gefördert werden kann.