Finanzdienstleistungen
Finanzdienstleistungen werden von Finanzdienstleistungsinstituten (Unternehmen) - keine Kreditinstitute - gewerbsmäßig für andere erbracht. Außerdem vertreiben sie Leistungen, die für den Vertrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.
Zu den Finanzdienstleistungen gehören
1) Anlagevermittlung: Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis
2) Anlageberatung: Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen
3) Betrieb eines multilateralen Handelssystems: Interesse eines großen Personenkreises wecken und Kaufangebote einholen etc.
4) Platzierungsgeschäft: Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung
5) Abschlussvermittlung: Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung
6) Finanzportfolioverwaltung: Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
7) Eigenhandel: Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere
8) Drittstaateneinlagenvermittlung: Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
9) Finanztransfergeschäft: Besorgung von Zahlungsaufträgen
10) Sortengeschäft: Handel mit Sorten
11) Kreditkarten- und Reisescheckgeschäft: Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks
Wann sich ein Unternehmen als Finanzdienstleistungsinstitut bezeichnen darf, ist im § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG) geregelt. Beaufsichtigt werden diese Unternehmen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin).