Effekten

Unter Effekten versteht man vertretbare (fungible) Kapitalwertpapiere (langfristige Forderungen oder Teilhaberrechte), d.h. sie stammen alle aus einer Gattung und verbriefen die gleichen Rechte. Dadurch können sie untereinander ausgetauscht werden, ohne dass sich die Rechte des jeweiligen Wertpapierinhabers ändern.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Der Austausch dieser Papiere erfolgt über eine Börse. Sie können somit schnell und zuverlässig bewertet und bei relativ geringen Kosten ge- und verkauft werden. Die gesetzliche Grundlage ist speziell das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Grundsätzlich unterscheidet man 3 Formen von Effekten:

1. Gläubigereffekten
→ verbriefen ein Forderungsrecht mit Anspruch auf Zinsen, d.h. der Anleger leiht einem Emittenten (ausgebendes Unternehmen)sein Kapital, wodurch eine Forderung auf Rückzahlung des Kapitals und Zinszahlung darauf entsteht

Beispiele:
- Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen und der Länder
- Auslandsanleihen
- Bankschuldverschreibungen
- Industrieobligationen
- Pfandbriefe

2. Teilhabereffekten
→ verbriefen ein Miteigentumsrecht mit Anspruch auf anteiligen Gewinn, d.h. der Anleger investiert sein Kapital ins Unternehmen (z.B. Aktiengesellschaft) und erhält damit Eigentum in Bruchteilen

Beispiele:
- Aktien
- Investmentzertifikate

3. Mischformen
→ verbriefen sowohl ein Forderungsrecht als auch ein Miteigentumsrecht durch Verknüpfung zweier Wertpapiere

Beispiele:
- Optionsanleihen
- Genussscheine

Das Effektengeschäft von Kreditinstituten lässt sich einfach in Kundengeschäfte und Eigengeschäfte unterteilen.

Kundengeschäfte

Diese umfassen alle Aufträge im Namen und für Rechnung des Kunden. Dabei werden vor allem die Effekten an- und verkauft und für den Kunden aufbewahrt und verwaltet.

Eigengeschäfte

Hier handelt es sich um Transaktionen auf eigener Initiative und für eigene Rechnung der Bank. Die Handlungen sind dabei die gleichen, wie beim Kundengeschäft.

 
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