Banksparbuch

Das Banksparbuch, oder einfach nur Sparbuch, ist eine Form der Sparurkunde für Spareinlagen. Es tritt entweder als gebundenes oder als Loseblatt-Sparbuch auf, wobei das gebundene Häufigkeit aufweist. Die rechtliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Gebundenes Banksparbuch


Bei den Sparkassen nennt man es Sparkassenbuch oder Sparbuch und es ist die Grundform aller Sparurkunden. Ausgestellt wird es erst bei der ersten Einzahlung durch den Sparer und muss bei zukünftigen Verfügungen stets vorgelegt werden, um die Buchungen aktualisieren zu können.

Loseblatt-Banksparbuch


Hier handelt es sich nicht um Bücher, sondern um Sparhüllen, in die Sparkontoauszüge gemeinsam mit dem Stammblatt eingeheftet werden. Trotzdem muss dies ebenfalls bei jeglicher Verfügung vorgelegt werden.

Rein rechtlich gesehen nimmt das Banksparbuch 3 Funktionen ein:


1. Beweis- und Schuldurkunde

Das Banksparbuch enthält das Versprechen der Bank, die geleistete Einlage an den kunden zurück zu zahlen (= Zahlungsversprechen) und das Buch beweist außerdem das Bestehen der Spareinlage, d.h. der Forderung des Kunden gegenüber der Bank.

2. Qualifiziertes Legitimationspapier

Eine Aus- und Rückzahlung der Spareinlage oder Einzelbeträge erfolgt nur gegen Vorlage des Buches. Die Bank kann dabei auf Legitimationswirkung der Urkunde vertrauen, Sie hat das Recht, die versprochene Leistung an jeden Vorleger des Buches mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen (keine Legitimationsprüfung nötig). Die einzige Ausnahme ist bei Missbrauchsverdacht. Versprochene Leistung =


  • bei gekündigten Spareinlagen der nach Ablauf der Kündigungsfrist fällige Betrag

  • bei ungekündigten Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist bis 2.000 € pro Monat

  • Zinsen innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift


3. Hinkendes Inhaberpapier

Die Bank hat das Recht, eine Legitimationsprüfung des Vorlegers zu verlangen. Der Vorleger kann nicht allein aus dem Besitz der Urkunde die Leistung geltend machen, d. h. die Bank kann die Verfügung verweigern. Verfügungen über die gesamte Einlage und damit die Auflösung des Sparkontos darf grundsätzlich nur der Sparer selbst.

Des Weiteren gibt es die folgenden Ausnahmefälle, bei denen eine Verfügung ohne Vorlage des Buches erfolgen darf:


  • Daueraufträge zu Gunsten eines anderen Sparkontos des Sparers beim selben Kreditinstitut

  • Belastungen durch die Banken wegen fälliger Forderungen gegenüber dem Sparer

  • Verfügungen aus besonderen Gründen wie schwere Krankheit etc. (Überweisung an Sparer)

  • Verfügungen an Geldautomaten (wenn möglich) und sofortigem Ausdruck eines Auszuges

  • Einzahlungen


Sollte das Sparbuch verloren gehen oder erheblich beschädigt werden, muss dies unverzüglich dem Kreditinstitut mitgeteilt werden. Dadurch kommt es zur Sperrung des Sparguthabens und dem Sparer muss ein neues Buch ausgestellt werden.

 
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