Avalkredit
Der Avalkredit gehört in die Kategorie der Kreditleihe und stellt demnach einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) dar, da das Institut kein Geld (Geldleihe) sondern die eigene Bonität zur Verfügung stellt. Die Kreditgewährung eines Kreditinstituts basiert hier auf der Abgabe einer Bürgschafts- bzw. Garantieerklärung für einen Kunden, sodass die Avalformen unterschieden werden in Bürgschaft und Garantie.
Rechtliches
Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch greifen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute ebenso wie das Handelsgesetzbuch (HGB) und der zwischen dem Institut und dem Kreditnehmer geschlossene Kreditvertrag. Da die Garantie als solche nicht im Gesetz geregelt ist, greift in diesem Fall das allgemeine Vertragsrecht. Lediglich im Kreditwesengesetz (KWG) steht, dass die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zu den Bankgeschäften eines Kreditinstitutes zählt.
Wesen des Avalkredits
Avalkredite stellen für Kreditinstitute Eventualverbindlichkeiten dar, denn sie verpflichten sich zur Haftungsübernahme bei Eintreten eines vertraglich vereinbarten, in der Zukunft liegenden Ereignisses. Sobald das Ereignis eintritt und die Bank ihrer Haftung nachkommen muss, wandelt sich die Eventualverbindlichkeit in eine echte Verbindlichkeit.
Formen des Avalkredits
Bürgschaft
Beteiligte Parteien einer Bürgschaft sind
- Kreditnehmer (Schuldner)
- Kreditinstitut (Bürge)
- Dritter (Gläubiger und Bürgschaftsnehmer)
Rechtsverhältnisse einer Bürgschaft
Das Institut schließt mit dem Schuldner einen Avalkreditvertrag und mit dem Dritten einen Bürgschaftsvertrag. Zwischen Schuldner und Gläubiger besteht eine Forderung beispielsweise aus einem Autokauf (Hauptschuld).
Wesen einer Bürgschaft
Der Kreditnehmer hat dem Kreditinstitut eine Avalprovision zu zahlen, denn die Bank übernimmt eine Eventualhaftung gegenüber dem Gläubiger. Gibt es beim Schuldner beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder anderen Umständen einen Ausfall der Zahlung, bürgt die Bank für die Restverbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger. Die Forderung gegenüber dem Schuldner geht deshalb vom Gläubiger auf die Bank über, d.h. die Bank muss nach Zahlung an den Gläubiger das Geld vom Schuldner einfordern. Es handelt sich bei einer Bürgschaftsübernahme seitens des Institutes also um eine Schuldhaftung.
Kommt es zu keinem Zahlungsausfall und wird die Verbindlichkeit vom Schuldner dem Gläubiger gegenüber komplett beglichen, erlischt die Bürgschaft automatisch.
Garantie
Beteiligte Parteien einer Garantie sind
- Kreditnehmer
- Kreditinstitut (Garant)
- Dritter (Garantienehmer)
Rechtsverhältnisse einer Garantie
Das Institut schließt mit dem Kreditnehmer einen Kreditvertrag und mit dem Dritten einen Garantievertrag. Zwischen Schuldner und Gläubiger muss zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Rechtsverhältnis bestehen, d. h. die Garantie ist von einer Hauptschuld unabhängig und greift demnach auch für zukünftig eintretende Ereignisse oder Verträge zwischen Schuldner und Gläubiger.
Wesen einer Garantie
Auch für die Übernahme einer Garantie hat der Kreditnehmer dem Institut gegenüber eine Avalprovision zu zahlen. Da der Garantievertrag unabhängig vom Bestehen einer Hauptschuld ist, wird dem Garantievertrag in der Regel eine Laufzeit oder das Eintreten eines Erfolges/ Ereignisses als Enddatum zugrundegelegt. Grundsätzlich aber verpflichtet sich das Kreditinstitut im Rahmen einer Garantie dem Dritten gegenüber, für dessen finanzielle Absicherung zu sorgen, sofern der vom Kreditnehmer versprochene Erfolg nicht eintritt. Die Garantie zählt demnach zur Erfolgshaftung seitens eines Kreditinstitutes.