Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich eine Person (Bürge) gegenüber einem Gläubiger (z.B. Kreditinstitut) dazu verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners (Bürgschaftsnehmer) einzustehen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Gesetzlich geregelt ist die Bürgschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beginnend beim § 765. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages ist das Bestehen einer Hauptschuld (z.B. ein Kredit bei einer Bank). Diese Abhängigkeit wird auch als Akzessorietät der Bürgschaft bezeichnet. Weitere Merkmale sind

•    Wirkungslosigkeit des Bürgschaftsvertrages ohne Bestehen einer Hauptschuld

•    Bürgschaftsübernahme auch für zukünftig entstehende Verbindlichkeiten möglich

•    Bürgschaftsbetrag richtet sich nach Höhe der Hauptschuld -> erhöht sich diese (z.B. durch Zinsen), so erhöht sich auch der Bürgschaftsbetrag und umgekehrt

•    Recht auf Einrede des Bürgen und Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger bei Aufforderung zur Zahlung der Schulden

•    Erlöschen der Bürgschaft bei völliger Tilgung der Hauptschuld, durch Zeitablauf, bei Hinzukommen eines zusätzlich sichernden Rechts (z.B. Pfandrecht) durch den Schuldner ohne Zustimmung des Bürgen und Geltendmachung eines eventuellen Kündigungsrechts durch den Bürgen

Auf Grund der Formvorschrift laut § 766 BGB, der Beweissicherheit und zur Vereinbarung besonderer vertraglicher Regelungen werden in der Praxis in der Regel nur schriftliche Bürgschaftserklärungen anerkannt. Ausgenommen sind laut § 350 BGB Verträge eines Kaufmannes, der im Rahmen eines Handelsgeschäftes auch mündlich bürgen kann.

Wird ein Bürge vom Gläubiger in Anspruch genommen, dann geht die Hauptschuld nach Befriedigung des Gläubigers von diesen auf den Bürgen über, d.h. er muss nun die bestehende Forderung vom Schuldner eintreiben.

Grundsätzlich gliedert sich die Bürgschaft in die gewöhnliche und selbstschuldnerische.

1. gewöhnliche Bürgschaft
Bei der gewöhnlichen Bürgschaft, welche ohne besondere Vereinbarungen getroffen wird, kann der Bürge die Zahlung solange verweigern, bis der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolglos versucht hat (Einrede der Vorausklage laut §§ 771 und 772 BGB).

2. selbstschuldnerische Bürgschaft

Laut § 773 BGB liegt eine selbstschuldnerische Bürgschaft dann vor, wenn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet bzw. laut § 349 HGB der Bürge ein Kaufmann ist und somit die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt.

Besondere Arten sind unter Anderem die …

… Ausfallbürgschaft,
… modifizierte Ausfallbürgschaft,
… Mitbürgschaft,
… Teilbürgschaft,
… Rückbürgschaft und
… Nachbürgschaft.

 
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